- 28.05.2026
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E-Zigaretten: Bundesgericht bestätigt die gesetzlichen Begrenzungen der Tankvolumen
Zwei jüngere Urteile des Bundesgerichts bestätigen klar, dass die gesetzlichen Begrenzungen für elektronische Zigaretten in der Schweiz strikt einzuhalten sind — auch dann, wenn einzelne Hersteller oder Händler versuchen, die Vorschriften durch technische oder kommerzielle Konstruktionen zu umgehen.
Laut einer kürzlich veröffentlichten Recherche des Magazins Beobachter wurden auf dem Schweizer Markt verschiedene Produkte verkauft, die faktisch die gesetzlich zulässige Höchstmenge von 2 ml nikotinhaltiger Flüssigkeit überschritten. Einige Geräte wurden beispielsweise mit zusätzlichen Tanks («Zusatztanks») verkauft oder so konstruiert, dass ihre effektive Gesamtkapazität deutlich über der erlaubten Grenze lag.
In einem wichtigen Urteil vom 14. April 2026 gab das Bundesgericht dem Genfer Kantonschemiker Recht in einem Verfahren betreffend E-Zigaretten, die mit zusätzlichen Tanks verkauft wurden. Das Gericht hält ausdrücklich fest, dass die gesetzliche Begrenzung von 2 ml nicht durch separat mitgelieferte Zusatztanks umgangen werden darf.
In einem weiteren Fall vermarktete ein Unternehmen E-Zigaretten mit Tankvolumen von 3,5 ml beziehungsweise 4,3 ml und argumentierte, dass effektiv nur 2 ml Flüssigkeit eingefüllt seien. Auch hier wies das Bundesgericht diese Argumentation zurück und bestätigte, dass die maximale Kapazität des Tanks selbst das entscheidende Kriterium darstellt.
Beispiele für Produkte, die von den beiden Urteilen des Bundesgerichts betroffen sind.
Diese Entscheide sind aus mehreren Gründen bedeutsam.
Erstens erinnern sie daran, dass die technischen Begrenzungen für E-Zigaretten keine blossen Empfehlungen darstellen, sondern verbindliche gesetzliche Anforderungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit — insbesondere des Jugendschutzes.
Zweitens verdeutlichen sie die zahlreichen Umgehungsstrategien, die sich derzeit auf dem Markt neuer Nikotinprodukte entwickeln. Seit mehreren Jahren ist eine starke Zunahme sogenannter «Big Puff Devices» zu beobachten, die teilweise mit modularen Systemen oder separaten Tanks vermarktet werden, um bestehende Beschränkungen zu umgehen.
Drittens zeigen diese Urteile die zentrale Rolle der kantonalen Vollzugsbehörden — insbesondere der Kantonschemikerinnen und Kantonschemiker — bei der konkreten Durchsetzung der Tabak- und Nikotinproduktgesetzgebung. Ohne aktive Kontrollen durch die Behörden bleibt ein erheblicher Teil der Gesetzesverstösse weitgehend unsichtbar.
Die Entscheide ergehen in einem Kontext, in dem sich der Markt für E-Zigaretten äusserst rasch entwickelt — mit stetig steigenden Gerätekapazitäten, höheren Nikotinkonzentrationen und Marketingstrategien, die sich gezielt an junge Konsumentinnen und Konsumenten richten.
Für AT Schweiz unterstreichen diese Urteile die Notwendigkeit:
- einer konsequenten Durchsetzung der bestehenden Gesetzgebung;
- einer Stärkung der Kontrollkapazitäten der Behörden;
- der Vermeidung regulatorischer Grauzonen;
- sowie einer raschen Anpassung der Regulierung an die Entwicklungen des Nikotinmarktes.
Neue Nikotinprodukte werden heute nach einer industriellen Logik schneller Innovation und permanenter Umgehung regulatorischer Grenzen entwickelt. In diesem Kontext genügen klare Regeln allein nicht — entscheidend ist ihre wirksame Durchsetzung.
Angeli, Thomas (2026) - Bundesgericht stoppt Trickserei der Vape-Industrie - Beobachter - 27. Mai 2026
https://www.beobachter.ch/konsum/bundesgericht-stoppt-trickserei-der-vape-industrie-940465
Angeli, Thomas (2024) Händler hebeln das Gesetz aus. Nach wie vor sind in Schweizer Onlineshops illegale Einweg-Vapes erhältlich. Dank einer Schlaumeierei. In : Beobachter, 13 septembre 2024. En ligne : https://www.beobachter.ch/gesundheit/vape-handler-tricksen-das-gesetz-aus-746154.
Tribunal fédéral, Arrêt du 14 avril 2026, ch. 2C_492/2025. https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza://14-04-2026-2C_492-2025&lang=de&zoom=&type=show_document
Tribunal fédéral, du 14 avril 2026, ch. 2C_353/2025. http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F14-04-2026-2C_353-2025&lang=de&type=show_document