- 28.07.2026
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Bundesgerichtsentscheid: Verkauf von «Vapes» im Wallis auch zukünftig verboten
Bundesgerichtsentscheid 2C_264/2025, 2C_290/2025, 2C_291/2025 vom 1. Juli 2026
Das Bundesgericht hat bestätigt, dass der Kanton Wallis den Verkauf von Einweg-E-Zigaretten («Vapes») verbieten darf. Durch diese Rechtsprechung vereinfacht sich aller Voraussicht nach die Einführung ähnlicher Massnahmen in anderen Kantonen, die die Umwelt ebenfalls schützen wollen.
In dem vergangene Woche veröffentlichten Entscheid vom 1. Juli lehnt das Bundesgericht drei Beschwerden gegen die Änderung des Walliser Gesundheitsgesetzes ab, mit der der Verkauf von Einweg-E-Zigaretten («Vapes») untersagt wurde. Über das Verbot sollen sowohl die Umwelt als auch die öffentliche Gesundheit und Ordnung geschützt werden. Somit ist das Verkaufsverbot für diese Produkte im Wallis nun endgültig.
Beschwerde erhoben hatten die Vereinigung des schweizerischen Tabakhandels (Swiss Tobacco) als hiesiger Dachverband des Tabakhandels, Philip Morris Switzerland als Unternehmen, das unter anderem E-Zigaretten verkauft, sowie zwei Walliser Geschäfte.
Rügen der Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführer argumentierten in der Hauptsache, der Kanton habe gegen den Grundsatz des Vorrangs von Bundesrecht verstossen. Ihrer Ansicht nach regelt das 2024 in Kraft getretene Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) die Vermarktung dieser Erzeugnisse bereits abschliessend. Folglich hätten die Kantone keine Kompetenzen mehr in diesem Bereich. Des Weiteren machten die Beschwerdeführer geltend, dass gemäss dem Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) allein der Bundesrat die Kompetenz besitze, zur Vermeidung und Entsorgung von Abfällen sowie im Sinne des Umweltschutzes den Verkauf von Produkten zu verbieten, die für eine einmalige und kurzfristige Verwendung bestimmt sind.
Diesen von den Beschwerdeführern zur Untermauerung ihrer Rügen vorgetragenen Argumente ist das Bundesgericht jedoch nicht gefolgt.
Vorrang von Bundesrecht
Beim Argument der abschliessenden Regelung durch das TabPG vertrat das Bundesgericht die Auffassung, der eidgenössische Gesetzgeber habe nicht beabsichtigt, die Vermarktung von Tabakerzeugnissen und gleichgestellten Produkten allein über dieses Gesetz abschliessend zu regeln. Folglich könnten gestützt auf andere – eidgenössische oder kantonale – Rechtsgrundlagen sowie aus sonstigen Erwägungen wie insbesondere Umweltschutzgründen weitere Massnahmen wie Verkaufsbeschränkungen erlassen werden.
Laut Bundesgericht überträgt das USG zwar dem Bundesrat die Kompetenz zur Regulierung der Vermarktung von Produkten aus Umweltschutzgründen, aber die Kantone behalten eine Restzuständigkeit, soweit diese Kompetenz nicht ausgeübt wurde. Der Kanton Wallis werde aufgrund des bisherigen Fehlens einer spezifischen Regelung für Einweg- und Wegwerf-E-Zigaretten auf Bundesebene durch nichts daran gehindert, Gesetze zu erlassen und den Verkauf dieser Produkte zu verbieten.
Für das höchste Gericht entspricht diese Lösung auch der europäischen Tabakprodukteregulierung, auf die die Schweiz ihre Gesetzgebung habe abstimmen wollen und an der sich das TabPG weitgehend orientiere. Das Europäische Recht gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, strengere Regeln oder gar Verbote zu erlassen. So haben Belgien, Frankreich und das Vereinigte Königreich beschlossen, Einweg-E-Zigaretten zu verbieten. (Andere Länder wie Irland, Österreich und Bulgarien stehen kurz davor.)
Verstoss gegen die Wirtschaftsfreiheit
Die Beschwerdeführer hatten auch geltend gemacht, das Verkaufsverbot sei eine gegen das Binnenmarktgesetz (BGBM) und die Garantie der Wirtschaftsfreiheit nach Artikel 27 der Bundesverfassung verstossende Beschränkung ihrer gewerblichen Tätigkeiten. Diese Rügen hielt das Bundesgericht ebenfalls für unbegründet: Die überwiegenden öffentlichen Interessen des Umweltschutzes (Art. 74 BV) und der Nachhaltigkeit (Art. 2 und 73 BV) rechtfertigten im vorliegenden Fall eine Beschränkung des freien Zugangs zum Markt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b BGBM. Das Walliser Verkaufsverbot stelle folglich eine angesichts des verfolgten Zwecks verhältnismässige Beschränkung dar und verstosse entsprechend weder gegen das BGBM noch gegen die verfassungsrechtliche Garantie der Wirtschaftsfreiheit.
«Cassis-de-Dijon»-Prinzip
Schliesslich befasste sich das Bundesgericht auch mit der von den Beschwerdeführern erhobenen Rüge, das Walliser Verbot behindere den Handel mit den EU-Mitgliedstaaten im Sinne des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG). Mit anderen Worten: Es verstosse gegen das «Cassis-de-Dijon»-Prinzip. Nach Meinung des Bundesgerichts ist das THG nicht für eine Anwendung auf interkantonale Handelshemmnisse bestimmt. Diese unterstünden ausschliesslich dem BGBM. Das «Cassis-de-Dijon»-Prinzip stehe folglich einem Verkaufsverbot in einem oder mehreren Kantonen nicht entgegen.
Das Bundesgericht stellte klar, dass über die in deutscher Sprache eingereichten Beschwerden gegen das Verkaufsverbot für «Vapes» zu einem späteren Zeitpunkt ein Entscheid auf Deutsch ergehen werde.
Verbot von «Vapes» im Kanton Genf
Zu dem vom Grossen Rat des Kantons Genf im August 2025 beschlossenen, ähnlichen Verbot berichtete die Zeitung Le Temps, das Bundesgericht habe dem vom Kantonsparlament eingelegten Rechtsmittel gegen ein Urteil der verfassungsrechtlichen Abteilung der obersten kantonalen Instanz (Cour de Justice) letzte Woche die aufschiebende Wirkung erteilt. Letztere hatte das vom Genfer Gesetzgeber beschlossene Verbot für ungültig erklärt, weil der Kanton seit dem Inkrafttreten der eidgenössischen Gesetzgebung (TabPG) keine Zuständigkeit in diesem Bereich mehr besitze. Laut dem Artikel in Le Temps erwähnte das Bundesgericht in seinem Beschluss über die aufschiebende Wirkung, sein Entscheid über das Verbot im Kanton Wallis widerspreche dem höchsten Genfer Gericht in diesem Punkt. «Genève peut maintenir l’interdiction des puffs pendant le recours devant le Tribunal fédéral» Le Temps, 17.07.2026.
Auswirkungen auf die übrigen Kantone
Bisher sind Wegwerf- oder Einweg-E-Zigaretten nur in den Kantonen Wallis und Genf verboten.
Der Entscheid des Bundesgerichts bestärkt jedoch die Kantone, die den Verkauf von Wegwerf-E-Zigaretten beschränken möchten, in ihren Vorhaben. Der Freiburger Staatsrat hat einen Gesetzesentwurf mit einem ähnlichen Verbot in die Vernehmlassung geschickt, und in den Parlamenten der Kantone Bern, Basel-Stadt, Jura, Neuenburg, Solothurn, Thurgau und Waadt wurden Motionen angenommen, mit denen die jeweilige Kantonsregierung aufgefordert wird, diese Produkte zu verbieten.
Verbot auf Bundesebene
Die von Christophe Clivaz im Nationalrat eingereichte Motion «Für ein Verbot von elektronischen Einwegzigaretten (Puff Bars)» wurde von beiden eidgenössischen Räten angenommen und an den Bundesrat überwiesen. Dieser muss nun das TabPG anpassen und ein schweizweites Verbot von Einweg-Zigaretten ins Gesetz aufnehmen. Der Bundesrat hat bisher noch keinen Entwurf für ein Verbot vorgelegt.