- 11.08.2026
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Nikotin-Automaten: Strukturelles Versagen bei der Alterskontrolle
Jugendschutz ist ein Hauptziel des Bundesgesetzes über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG). Doch wird er durch die Verkaufsautomaten weiterhin in Frage gestellt. Das TabPG verpflichtet die Betreiber zwar, den Verkauf an unter 18-Jährige zu verhindern, doch haben jüngst mehrere Vorfälle gezeigt, dass die Alterskontrollsysteme leicht zu umgehen sind oder durch simple Defekte ausfallen können. Testkäufe in mehreren Kantonen bestätigen, dass der Anteil an minderjähriger Kundschaft bei Automaten deutlich grösser ist als bei bedienten Verkaufsstellen. Dies wirft eine Grundsatzfrage auf: Können Verkaufsautomaten den Jugendschutz tatsächlich gewährleisten oder sind sie dazu an und für sich ungeeignet?
Mehrere kürzlich in den Kantonen aufgetretene Vorfälle decken die Mängel des Systems auf.
Wabern: Ein Selecta-Automat ohne Alterskontrolle
Im Bahnhof Wabern (BE) bot ein Selecta-Automat ohne aktivierte Alterskontrolle Zigaretten, E-Zigaretten, Nikotinbeutel und andere nikotinhaltige Produkte an. Dies steht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Tabakproduktegesetzes (TabPG).
Der Mangel wurde von Anwohnenden festgestellt, weil sie diese Produkte unkontrolliert kaufen konnten. In der Folge berichteten mehrere Medien darüber.[i] Aufgrund dieser Mediatisierung gab Selecta zu, die Alterskontrolle sei aufgrund eines Konfigurationsfehlers beim Einrichten des Automaten deaktiviert worden, und aktivierte diese.
Bis heute ist nicht bekannt, ob diese Gesetzesverletzung zu einem Verwaltungsverfahren oder einer Sanktionierung geführt hat. Dabei sollten solche Widerhandlungen schnell, systematisch und genügend schwer bestraft werden, um die Betreiberfirmen zur peinlich genauen Kontrolle ihrer Geräte zu animieren, damit das TabPG tatsächlich durchgesetzt wird und seine abschreckende Wirkung entfalten kann.
Dieser vereinzelte technische Defekt deckt eine grundlegende Schwäche des Schweizer Modells auf: Die Einhaltung des Gesetzes hängt nicht nur vom Alterskontrollsystem ab, sondern auch von dessen richtiger Installation, Parametrierung, Wartung und regelmässigen Kontrolle durch die Betreiberin. Ein simples technisches oder menschliches Versagen macht damit eine für den Jugendschutz zentrale Massnahme unwirksam, ohne dass die Behörden dies unmittelbar feststellen können.
Der Vorfall in Wabern erscheint zudem in einem anderen Licht, wenn die von Selecta im Juni 2026 vorgestellte Strategie berücksichtigt wird. Nachdem das Unternehmen über zehn Jahre lang in seinen öffentlichen Automaten keine Tabakprodukte mehr angeboten hatte, kündigte es nun an, dass diese in der Schweiz erneut schrittweise eingeführt würden. So kommen neben Getränken und Snacks wieder E-Zigaretten, Nikotinbeutel und sogar Feuerzeuge ins Sortiment. Selecta behauptet, das neue Angebot sei mit einem Alterskontrollsystem vor der Produktewahl verknüpft, das einen Kauf allenfalls verhindern würde.[ii] Doch beruht dies lediglich auf den Aussagen des Unternehmens, und die Zuverlässigkeit des Systems wurde nicht unabhängig geprüft. Hier lädt der Vorfall von Wabern zur Vorsicht ein. Er zeigt, dass ein System in der Theorie zwar technisch leistungsfähig sein mag, durch mangelhafte Installation, Parametrierung und Wartung aber gefährdet werden kann. Dass nikotinhaltige Produkte wieder in allgemeinen Automaten angeboten werden, wirft auch die Frage einer Banalisierung auf: Werden Tabak- und Nikotinprodukte neben Getränken und Backwaren angeboten, erscheinen sie wie gewöhnliche Konsumgüter und sind permanent zu sehen, auch für Minderjährige. Diese Geschäftsstrategie zeigt, wie begrenzt ein Modell ist, das den Jugendschutz an eine technische Lösung knüpft, statt den Verkaufskanal selbst restriktiver zu regulieren.
Tessin: Mit einem Foto die Alterskontrolle umgehen
Im Februar 2026 hat die interkommunale Polizei von Malcantone West die AT Schweiz auf ein gravierendes Problem an Tabakprodukte-Automaten im Kanton Tessin aufmerksam gemacht. Mehrere etwa 12-jährige Schülerinnen und Schüler der Orientierungsstufe hatten es geschafft, am Bahnhof Ponte Tresa (TI) der Ferrovia Lugano–Ponte Tresa an einem Automaten Zigaretten zu kaufen. Die Polizei stellte vor Ort fest, dass die Alterskontrolle einfach zu umgehen war: Es reichte, dazu am Automaten den fotografierten Personalausweis eines Volljährigen einzuscannen. Solche Bilder teilten die Minderjährigen über eine Messenger-App problemlos miteinander.
Nach der Meldung nahm die Polizei Tatbestandsaufnahmen vor Ort auf. Dabei zeigte sich, dass dieses System auch an anderen Automaten der Region zum Einsatz kommt. Mit einem Bild des eigenen Personalausweises erzielte das Polizeipersonal dasselbe Resultat. So konnten sie nachweisen, dass die Automaten ohne jegliche Identitätskontrolle der bedienenden Person freigeschaltet wurden. Zudem zeigte sich, dass alle untersuchten Automaten bei Geschäften standen, vom Verkaufspersonal aber nicht überwacht wurden und 24 Stunden am Tag in Betrieb waren. Neben Zigaretten wurden teils auch E-Zigaretten, Hanfderivate und in einem Fall auch alkoholische Getränke angeboten.
Die Polizei erstattete den zuständigen Behörden, dem Kantonschemiker, dem Bundesamt für Gesundheit und der AT Schweiz Bericht. Darin betont sie, dass sich diese Schwachstelle möglicherweise nicht nur auf die Automaten in Ponte Tresa beschränkt, sondern ein Problem darstellt, das zahlreiche Automaten im ganzen Land betreffen könnte. Dieser Fall zeigt, dass eine Alterskontrolle, die lediglich auf dem Einlesen eines Personalausweises beruht und die Identität der kaufenden Person nicht prüft, leicht zu umgehen ist und die Einhaltung des Abgabeverbots von Tabakprodukten an Minderjährige nicht garantieren kann.
Basel: Ein unbewilligter Automat
Am 14. Juli 2026 deckte die Basler Zeitung auf, dass ein E-Zigaretten-Automat im Gerbergässlein in der Basler Altstadt ohne Bewilligung aufgestellt worden war.[iii] Dies rief die Denkmalpflege auf den Plan, die von der Betreiberin, der Sibannac GmbH, den Rückbau des Geräts oder die Regularisierung im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens verlangte. Dies zeigt, dass die Verkaufsautomaten nicht nur Fragen zum Jugendschutz und zur Alterskontrolle aufwerfen, sondern auch zur Nutzung des öffentlichen Raums, zur Einhaltung städtebaulicher Vorschriften und zur denkmalpflegerischen Integration in geschützte historische Ortsbilder. Offenbar sind einige Betreiberinnen gewillt, solche Geräte, ungeachtet der geltenden Bestimmungen, auch ohne Bewilligung aufzustellen.
Dabei zeichnet sich ein bedenklicher Trend ab: Offenbar folgen gewisse Betreiberfirmen einer Logik der vollendeten Tatsachen und des reinen Gewinnstrebens. Sie stellen Automaten auf, auch wenn keine Bewilligung vorliegt, und überlassen es den Behörden, sich um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu kümmern.
Testkäufe zeigen strukturelle Schwächen der Automaten
Die vorliegenden Daten zeigen, dass die hier genannten Beispiele keine Einzelfälle sind. Die Testkäufe in der Schweiz belegen, dass die Alterskontrolle an Verkaufsautomaten strukturelle Schwächen aufweist.
So zeigten Testkäufe 2023 im Kanton Waadt, die Unisanté, die Fondation vaudoise contre l’alcoolisme und die kantonale Gewerbepolizei durchgeführt hatten, eindeutig, dass die Alterskontrolle an den Zigarettenautomaten Schwächen aufweist. Von den insgesamt 393 kontrollierten Verkaufsstellen wurden 103 Testkäufe (26,2 %) an Automaten vorgenommen. Dabei wurde das Alter der Minderjährigen nur in 57,3 Prozent der Fälle kontrolliert, während es beim bedienten Verkauf 72,4 Prozent waren. Vor allem aber wurden am Automat in 46,6 Prozent der Versuche Tabakprodukte an Minderjährige abgegeben, während es beim bedienten Verkauf 24,1 Prozent waren. Eine besonders wichtige Rolle spielten die Automaten in Restaurants, Bars, Cafés und Hotels. Hier erfolgten vier Fünftel der Testkäufe am Automat und der Anteil der Verkäufe an Minderjährige erreichte insgesamt 44,8 Prozent. Dies zeigt, dass ein Alterskontrollsystem (Jetonabgabe durch das Personal oder Einscannen eines Personalausweises) an und für sich die Einhaltung des Verkaufsverbots noch nicht gewährleistet. Vielmehr hängt die Wirksamkeit des Systems davon ab, wie es installiert, genutzt und beaufsichtigt wird, sowie von der Wachsamkeit des Verkaufspersonals, das den Zugriff zum Automaten erteilt.[iv]
Sind TabPG und Automaten strukturell kompatibel?
Die genannten Fallbeispiele zeigen, dass die aufgetretenen Probleme nicht auf vereinzelte Defekte oder Fehler zurückzuführen sind. Vielmehr werfen sie die Grundsatzfrage auf, ob die Automaten einen Vertriebskanal darstellen, der mit dem vom TabPG geforderten Jugendschutz kompatibel ist. Im Gegensatz zu herkömmlichen Verkaufsstellen lässt ein Automat im Zweifelsfall keine menschliche Alterskontrolle zu. Elektronische Systeme können deaktiviert, falsch konfiguriert oder unzureichend gesichert sein. Das ordnungsgemässe Funktionieren kann nur mit regelmässigen Kontrollen gewährleistet werden. Zudem liegen in der Schweiz und in Deutschland mehrere Fälle vor, in denen solche Automaten an Orten stehen, an denen sich viele Jugendliche aufhalten, oder gar bei Schulen und dass sie die nikotinhaltigen Produkte direkt neben Getränken und Snacks anbieten.[v] Damit werden die Nikotinprodukte mit Konsumgütern assoziiert, sie werden banalisiert und für die Teenager sichtbarer gemacht. Dies veranschaulicht die Grenzen eines Systems, das in erster Linie auf die technische Alterskontrolle setzt, statt auf eine Beschränkung des Vertriebskanals.
Die rechtliche Lage in der Schweiz
In der Schweiz ist der Verkauf von Tabak, E-Zigaretten und anderen nikotinhaltigen Produkten an Automaten weiterhin erlaubt. Seit der Einführung des Tabakproduktegesetzes (TabPG) am 1. Oktober 2024 ist die Abgabe solcher Produkte an unter 18-Jährige aber landesweit untersagt. Die Betreiberinnen von Verkaufsautomaten sind gehalten, angemessene Massnahmen zu ergreifen, um dieses Verbot einzuhalten. Das Bundesgesetz setzt also eine Erfolgspflicht fest (keine Abgabe an Minderjährige), schreibt aber keine spezifische Technologie zur Alterskontrolle und auch keine einheitlichen technischen Anforderungen für alle Automaten vor. Konkret können die Betreiberinnen unterschiedliche Kontrollsysteme einsetzen, sofern diese als geeignet gelten, die Abgabe an Minderjährige zu verhindern. Die Umsetzung des TabPG obliegt den Kantonen, die nicht nur die Einhaltung dieser Pflichten beaufsichtigen, sondern auch Vorschriften erlassen können, die über das Bundesrecht hinausgehen.
Schwierige Umsetzung des TabPG
Doch die grösste Schwierigkeit besteht in der Durchsetzung dieser Reglementierung. Ohne einheitliches, auf Bundesebene vorgeschriebenes Alterskontrollsystem können die Betreiberinnen Technologien verwenden, die nicht alle gleich zuverlässig sind. Je nach System beruht die Kontrolle auf einer Bankkarte, einem elektronischen Personalausweis, einem Jeton, den das Personal nach der Kontrolle abgibt, oder einer fernbedienten Entriegelung. Doch lässt sich mit diesen Systemen nicht immer sicherstellen, dass die kaufende Person auch dieselbe ist, deren Alter kontrolliert wird. Bankkarten und Jetons können an Minderjährige ausgeliehen werden, während eine fernbediente Kontrolle die Identifizierung der kaufenden Person nicht systematisch gewährleistet. Zudem bieten die Automaten Zugriff auf die Produkte ohne direkten Personalkontakt. Dies verunmöglicht im Zweifelsfall eine menschliche Kontrolle. Die Umsetzung des Tabakproduktegesetzes obliegt den Kantonen. Dies kann bei der Intensität der Kontrollen, der Häufigkeit der Testkäufe, der Bewertung der Alterskontrollsysteme und der Höhe der Sanktionen zu Unterschieden führen. Eine solche Uneinheitlichkeit wirft Fragen zur effektiven Wirksamkeit des Schweizer Rechtsrahmens auf, um Minderjährige vom Zugriff auf Tabak- und Nikotinprodukte abzuhalten.
Die Lage in den Kantonen
Eine vergleichende Analyse bringt schweizweit eine uneinheitliche Politik zutage. Während Tabakprodukte-Automaten in Appenzell Ausserrhoden komplett verboten sind, beschränken sich die meisten Kantone darauf, «angemessene Massnahmen» zu verlangen, ohne Mindeststandards festzulegen. Dieser Ansatz verschafft den Betreiberinnen und den Vollzugsbehörden grossen Spielraum und führt kantonsabhängig zu äusserst unterschiedlichen Schutzniveaus.
Diese Heterogenität ist eine grosse Schwäche des aktuellen Gesetzesrahmens. Nur selten sehen die kantonalen Bestimmungen vor, welche Eigenschaften Alterskontrollsysteme aufweisen müssen; z. B. Echtzeit-Authentifizierung, biometrische Kontrolle oder Identifizierung der Käuferschaft. In der Praxis können die Betreiberinnen also selbst bestimmen, welche technischen Lösungen sie wählen, und die Kantonsbehörden verfügen über einen grossen Ermessensspielraum bei der Konformitätsbeurteilung.
Diese Situation ist angesichts der Terrainbefunde speziell besorgniserregend. Der Fall, den die interkommunale Polizei von Malcantone West dokumentiert hat, zeigt, dass ein als konform geltendes System ganz einfach mit der fotografierten Identitätskarte eines Volljährigen umgangen werden kann, sodass Minderjährige freien Zugriff auf Tabakprodukte erhalten. Die formale Einhaltung der Gesetzesbestimmungen gewährleistet den Jugendschutz also nicht unbedingt.
Damit stellt sich die Frage, ob der aktuelle Rechtsrahmen mit seinen uneinheitlichen kantonalen Bestimmungen und ohne harmonisierte technische Standards überhaupt wirkungsvoll ist. Doch gerade die Kantone verfügen angesichts der Mängel des TabPG, welche die wirklich effiziente, schweizweite Durchsetzung des Jugendschutzes einmal mehr in Frage stellen, über einen grossen Handlungsspielraum. Wie Appenzell Ausserrhoden könnten sie den Verkauf von Tabak- und Nikotinprodukten an Automaten vollständig verbieten.
Nikotin neben Getränken und Bonbons banalisieren die Sucht
Neben der schwierigen Alterskontrolle werfen die Automaten auch erheblich gesundheitspolitische Fragen auf. Anders als herkömmliche Verkaufsstellen, an denen der Kauf von Tabak- und Nikotinprodukten nicht ohne die Interaktion mit dem Verkaufspersonal möglich ist, das einen Personalausweis verlangen, den Verkauf verweigern kann oder überhaupt eine abschreckende Wirkung hat, lässt sich der Kauf an Automaten unpersönlich, schnell und zu jeder Tages- und Nachtzeit abwickeln. Ihre Standorte an äusserst publikumsintensiven öffentlichen Orten, oft bei Geschäften, Bahnhöfen und anderen Orten, an denen sich Jugendliche aufhalten, tragen zu einer Banalisierung der nikotinhaltigen Produkte bei, die neben Getränken und Snacks als gewöhnliche Konsumgüter angeboten werden. Doch Verkaufsautomaten sind nicht ein Vertriebskanal wie jeder andere. Sie sind auch ein permanenter Werbeträger, der den nikotinhaltigen Produkten in der Öffentlichkeit Sichtbarkeit gibt.
Ihre ständige Präsenz macht sie für Teenager attraktiv, fördert den Kaufimpuls und trägt zur Normalisierung des Nikotinkonsums in der Öffentlichkeit bei. Dabei zeigen zahlreiche volksgesundheitliche Studien, dass sich die Verfügbarkeit und Erhältlichkeit von Tabakprodukten direkt auf den Konsum auswirken. Dies gilt speziell für Jugendliche: Für sie ist die eine einfache Erhältlichkeit solcher Produkte nachgewiesenermassen ein Einstiegsfaktor. Eine systematische Review aus dem Jahr 2024 kommt anhand einer Metastudie von 62 Forschungsarbeiten zum Schluss, dass eine grosse Verkaufsstellendichte mit einer 23-prozentigen Zunahme der Wahrscheinlichkeit assoziiert ist, dass Jugendliche Tabak konsumieren. Sie empfiehlt, die Senkung der Verkaufsstellendichte zu einem integralen Bestandteil der Präventionspolitik zu machen.[vi] Aus diesem Blickwinkel erscheinen die Verkaufsautomaten kaum kompatibel mit dem Jugendschutz, den das TabPG bezweckt.
In Europa verbieten immer mehr Länder die Automaten
Das Problem ist nicht auf die Schweiz beschränkt. Doch zeichnet sich auf europäischer Ebene ein restriktiver Trend ab, der bis zum Verbot dieses Vertriebskanals reicht.
Die Lage in Europa ist aber äusserst uneinheitlich. In mehreren grossen Ländern wie Frankreich, Grossbritannien, Griechenland und Türkei sowie in den meisten Balkanländern, in den baltischen und skandinavischen Ländern (ohne Schweden) ist der Verkauf von Tabak- und/oder nikotinhaltigen Produkten an Automaten verboten. In anderen Ländern wie Deutschland, Italien und Polen ist er weiterhin erlaubt, generell aber nur mit strengen Alterskontrollsystemen.[vii]
Der Trend geht eindeutig hin zur Abschaffung der Automaten. Dort wo die Automaten noch erlaubt sind (namentlich in Deutschland, Österreich, Italien und Spanien), sind ausgeklügelte Alterskontrollsysteme vorgesehen, um den Verkauf an Minderjährige zu unterbinden.
Heute ist die Schweiz eines der letzten westeuropäischen Länder, das Automaten als akzeptablen Verkaufskanal betrachtet, während in Europa der Trend eindeutig dahin geht, sie abzuschaffen oder immer restriktiver zu kontrollieren.
Fazit
Die genannten Fallbeispiele aus Wabern (BE), Ponte Tresa (TI) und Basel, die Ergebnisse der Testkäufe im Kanton Waadt und die Analyse des schweizerischen Rechtssystems führen zu ein und demselben Fazit. Die Verkaufsautomaten weisen strukturelle Schwächen auf, die sich durch technische Alterskontrollen nicht vollständig beheben lassen. Anders als Geschäfte mit Verkaufspersonal lassen sie keine menschliche Kontrolle der Käuferidentität zu und bleiben fehleranfällig, was Konfiguration, Defekte und Überlistung anbelangt. Zudem tragen sie zu einer Banalisierung nikotinhaltiger Produkte bei, weil sie ihnen eine ständige Präsenz im öffentlichen Raum bieten, oft dort, wo sich Jugendliche aufhalten. In diesem Zusammenhang gehören zu einem effizienten Jugendschutz nicht nur strengere Kontrollen und Sanktionen, sondern auch dass über die allmähliche Abschaffung dieses Vertriebskanals nachgedacht wird. Es zeigt sich, dass dies heute in vielen europäischen Ländern nicht nur möglich ist, sondern allmählich zur Norm wird.
Die bestehende Datenlage legt nahe, dass ein Verbot von Tabak- und Nikotinprodukte-Automaten die effizienteste Massnahme ist, um den Jugendschutz im gesamten schweizerischen Rechtsgebiet einheitlich zu ermöglichen. Zudem entspricht es erst noch dem Trend in einem grossen Teil Europas.
Angesichts der Mängel des TabPG und der bisherigen Schwierigkeiten, das Bundesrecht zu verschärfen (und dies trotz zahlreicher wissenschaftlicher Daten), erscheinen die Kantone einmal mehr als die bestplatzierten Akteure, um den Jugendschutz voranzutreiben. Nach Vorbild von Appenzell Ausserrhoden könnten sie Automaten mit Tabak- und Nikotinprodukten komplett verbieten und so zu einem effizienten, einheitlichen Jugendschutz beitragen.
Luciano Ruggia, 11. August 2026
[i] Gnos, Fabienne (2026): «‹Bin schockiert›: Automat ohne Alterscheck führt Vapes und Zigis. Am Bahnhof Wabern bei Bern verkauft ein Selecta-Automat Zigaretten, Vapes und Snus ohne Alterskontrolle. Selecta hat nach dem 20-Minuten-Selbstversuch eine technische Überprüfung angekündigt.» In: 20 Minuten, 4. Juli 2026. 20min.ch/story/wabern-bei-bern-bin-schockiert-automat-ohne-alterscheck-fuehrt-vapes-und-zigis-103595819.
[ii] Hillig, Johannes; Rosser, Angela (2026): «Verkauft Selecta wieder Zigaretten? Das Internet rätselt gerade über ein Video, das zeigen soll, wie Zigaretten und Tabak neben Snacks und Getränken im Automaten stehen. Das ist tatsächlich wahr und absolut legal.» In: Blick, 26. Juni 2026. blick.ch/schweiz/raetsel-um-instagram-clip-verkauft-selecta-wieder-zigaretten-id22063025.html.
[iii] Schanzer, Sebastian (2026): «‹Wilder› E-Zigaretten-Automat im Gerbergässlein. Ein Automat ohne Bewilligung in der Innenstadt? Die Denkmalpflege schreitet ein.» In: Basler Zeitung, 14. Juli 2026.
[iv] Notari, Luca; Naula, Malika (2024): Achats-tests tabac et alcool dans le canton de Vaud. Résultats des achats-tests tabac 2023 et 2024. Sucht Schweiz. Lausanne.
[v] Gaitzsch, Anneke (2026): «Vapes und Energy-Drinks vor der Schultür: Itzehoes Schulen schlagen Alarm.» In: SHZ, 3. Juli 2026. shz.de/lokales/itzehoe/artikel/vapes-und-snacks-im-automaten-itzehoer-lehrer-schlagen-alarm-50853983.
[vi] Martin-Gall, Veronica; Neil, Amanda; Macintyre, Kate; Rehman, Sabah; Nguyen, Thuy Phuong; Harding, Ben; Gall, Seana (2024): «Tobacco retail availability and smoking-A systematic review and meta-analysis.» In: Drug and Alcohol Review, Bd. 43, Nr. 7, S. 1718–1732. DOI: 10.1111/dar.13936.
[vii] https://extranet.who.int/fctcapps/fctcapps/fctc/implementation-database/indicators/sale-tobacco-products-vending-machines-prohibited, abgerufen am 14.7.2026.