Kantonale Bestimmungen
Das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen (Link) verbietet das Rauchen von Tabakprodukten und die Verwendung von Tabakprodukten zum Erhitzen und von elektronischen Zigaretten (ob mit oder ohne Nikotin) in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen.
Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) verbietet die Werbung für Tabakprodukte, Tabakprodukte zum Erhitzen, elektronische Zigaretten (sowohl mit als auch ohne Nikotin) sowie andere nikotinhaltige Produkte in Radio- und Fernsehsendungen.
Das Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) ist am 1. Oktober 2024 in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt die Vorschriften für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten, die auf dem Schweizer Markt in Verkehr gebracht werden.
Es führt insbesondere ein schweizweit einheitliches Verbot der Abgabe und des Verkaufs von Tabak- und nikotinhaltigen Produkten an Personen unter 18 Jahren ein. Ebenso regelt es die Werbung und das Sponsoring für diese Produkte ausserhalb von Radio und Fernsehen.
Das TabPG gilt für Tabakprodukte, Tabakprodukte zum Erhitzen, elektronische Zigaretten (sowohl mit als auch ohne Nikotin) sowie andere nikotinhaltige Produkte.
Die Kantone können strengere Vorschriften erlassen, insbesondere zum Schutz vor Passivrauchen und zum Verbot von Werbung und Sponsoring.
Nachstehend finden Sie eine Liste der wichtigsten kantonalen Bestimmungen zu Tabak, Nikotin und gleichartigen Produkten.
Verweise und Links
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Generell
§48 Abs. 4 Gesundheitsgesetz (GesG; LS 810.1)
4 Der Konsum von Tabak und Tabakerzeugnissen in öffentlichen Gebäuden ist verboten, wo er nicht ausdrücklich erlaubt ist.
§ 1 Verordnung über die Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs (LS 818.25)
1 Als öffentliche Gebäude im Sinne von §48 GesG gelten Gebäude, die der Öffentlichkeit dienen und im Allgemeinen für jedermann zugänglich sind.
2 Insbesondere fallen darunter:
3 Für Gastwirtschaften gilt das Gastgewerbegesetz vom 1. Dezember 1996
§2 Verordnung über die Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs (LS 818.25)
Personen und Organe, die für den Erlass der Hausordnung öffentlicher Gebäude verantwortlich sind, dürfen das Rauchen im Freien und in abgetrennten, ausreichend belüfteten Räumen dieser Gebäude gestatten. Sind solche Räume der Öffentlichkeit zugänglich, sind sie besonders zu kennzeichnen.
Gastgewerbe
§22 Gastgewerbegesetz (LS 935.11)
1 Das Rauchen in Innenräumen von Gastwirtschaftsbetrieben ist verboten.
2 Es besteht die Möglichkeit, zum Rauchen abgetrennte Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
§12 Abs. 2 Verordnung zum Gastgewerbegesetz (LS 935.12)
2 Raucherbetriebe sind unzulässig.
§48 Abs. 2 und 3 Gesundheitsgesetz (GesG; LS 810.1)
1 Der Kanton und die Gemeinden bekämpfen den Suchtmittelmissbrauch.
2 Die Plakatwerbung oder andere weiträumig wahrnehmbare Werbung für Tabak, Alkohol und andere Suchtmittel mit vergleichbarem Gefährdungspotenzial ist verboten auf öffentlichem Grund sowie inöffentlichen Gebäuden.
Vom Verbot ausgenommen sind:
a. Anschriften und Schilder von Betrieben,
b. Werbung direkt in und an den Verkaufsstellen,
c. Hinweise auf Anlässe zur Verkaufsförderung für Bier, Wein sowie andere Getränke, die weniger als 15 Prozent vergorenen Alkohol enthalten,
d. weitere vom Regierungsrat bezeichnete Ausnahmen.
3 Jede Werbung für Tabak, Alkohol und andere Suchtmittel mit vergleichbarem Gefährdung spotenzial ist verboten an Orten und Veranstaltungen, die hauptsächlich von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren besucht werden.
§3 Verordnung über die Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs (LS 818.25)
An Fumoirs und vergleichbaren Einrichtungen darf das Firmenlogo des Sponsors dieser Einrichtung angebracht werden.
48 Abs. 7 Gesundheitsgesetz (GesG; LS 810.1)
7 Kanton und Gemeinden können die Einhaltung der Abs. 5 und 6 kontrollieren, indem sie Personen, die das erforderliche Mindestalter noch nicht erreicht haben, mit dem Abschluss von Scheingeschäften betrauen.
Passivrauchschutz
5 Abs. 1 und 2 Verordnung über die Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs (LS 818.25)
1 Wer gegen das Rauchverbot gemäss §48 Abs. 4 GesG verstösst, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft.
2 Trifft die Person, die für die Einhaltung der Hausordnung eines öffentlichen Gebäudes verantwortlich ist, nicht die zumutbaren Massnahmen, um die Vorschriften dieser Verordnung durchzusetzen, wird sie mit Busse bis Fr. 5000 bestraft.
Werbeverbot
61 Abs. 1 lit. i, j Gesundheitsgesetz (GesG; LS 810.1)
1 Mit Busse bis Fr. 50 000 wird bestraft, wer vorsätzlich
i. für Alkohol, Tabak und andere Suchtmittel mit vergleichbarem Gefährdungspotenzial auf öffentlichem Grund sowie in öffentlichen Gebäuden gemäss §48 Abs. 2 verbotene Werbung betreibt,
j. für Alkohol, Tabak und andere Suchtmittel mit vergleichbarem Gefährdungspotenzial an Orten und Veranstaltungen gemäss §48 Abs. 3 Werbung betreibt.
Abgabeverbot
61 Abs. 1 lit. k Gesundheitsgesetz (GesG; LS 810.1)
1 Mit Busse bis Fr. 50 000 wird bestraft, wer vorsätzlich
a. Tabak und Tabakerzeugnisse an Personen unter 16 Jahren oder an allgemein zugänglichen Automaten verkauft beziehungsweise kostenlos an Personen unter 16 Jahren abgibt, ohne dass ihm die elterliche Sorge zusteht,
5 Abs. 3 Verordnung über die Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs (LS 818.25)
3 Wer an Verkaufspunkten nicht auf das Abgabeverbot von Tabak und Tabakerzeugnissen an Personen unter 16 Jahren hinweist, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft.