Kantonale Bestimmungen
Das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen (Link) verbietet das Rauchen von Tabakprodukten und die Verwendung von Tabakprodukten zum Erhitzen und von elektronischen Zigaretten (ob mit oder ohne Nikotin) in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen.
Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) verbietet die Werbung für Tabakprodukte, Tabakprodukte zum Erhitzen, elektronische Zigaretten (sowohl mit als auch ohne Nikotin) sowie andere nikotinhaltige Produkte in Radio- und Fernsehsendungen.
Das Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) ist am 1. Oktober 2024 in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt die Vorschriften für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten, die auf dem Schweizer Markt in Verkehr gebracht werden.
Es führt insbesondere ein schweizweit einheitliches Verbot der Abgabe und des Verkaufs von Tabak- und nikotinhaltigen Produkten an Personen unter 18 Jahren ein. Ebenso regelt es die Werbung und das Sponsoring für diese Produkte ausserhalb von Radio und Fernsehen.
Das TabPG gilt für Tabakprodukte, Tabakprodukte zum Erhitzen, elektronische Zigaretten (sowohl mit als auch ohne Nikotin) sowie andere nikotinhaltige Produkte.
Die Kantone können strengere Vorschriften erlassen, insbesondere zum Schutz vor Passivrauchen und zum Verbot von Werbung und Sponsoring.
Nachstehend finden Sie eine Liste der wichtigsten kantonalen Bestimmungen zu Tabak, Nikotin und gleichartigen Produkten.
Verweise und Links
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§48 Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz, GesG; BGS 821.1)
1 In geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind, ist das Rauchen verboten. In davon baulich abgetrennten und entsprechend gekennzeichneten Räumen mit ausreichender Lüftung kann das Rauchen gestattet werden. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung, namentlich das proportionale Verhältnis von Nichtraucher- zu Raucherräumen.
2 Der zuständige Gemeinderat bewilligt auf Gesuch hin Restaurationsbetriebe als Raucherlokale, wenn der Betrieb
a) eine dem Publikum zugängliche Gesamtfläche von höchstens 80 Quadratmetern hat;
b) gut belüftet und nach aussen leicht erkennbar als Raucherlokal bezeichnet ist und
c) nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, die einer Tätigkeit im Raucherlokal im Arbeitsvertrag zugestimmt haben.
§49 Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz, GesG; BGS 821.1)
1 Plakatwerbung für Tabakwaren und alkoholische Getränke ist verboten, sofern sie vom öffentlichen Grund her einsehbar ist.
§50 Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz, GesG; BGS 821.1)
1 Der Verkauf von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten.
2 Automatenbetreiber haben dafür zu sorgen, dass der Bezug von Tabakwaren durch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verunmöglicht wird.
§68 Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz, GesG; BGS 821.1)
Massgebendes Recht
1 Sofern nicht bundesrechtliche Tatbestände erfüllt sind, werden Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und dessen Ausführungserlasse gemäss Übertretungsstrafgesetz geahndet.
2 Bei Widerhandlungen gegen §§48 bis 50 dieses Gesetzes ist auch die fahrlässige Tat strafbar.
Abgabealter
Übertretungsstrafgesetz (BGS 312.1-A1) (Anhang: Bussenkatalog gemäss § 15 ÜStG)
Ziff. 5 Übertretungen im Bereich Gesundheit
1 Busse in Franken
5.4 Missachten des Verbots, Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren Tabakwaren zu verkaufen (§50 Abs. 1 in Verbindung mit § 68 Gesundheitsgesetz): 300.