Kantonale Bestimmungen
Das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen (Link) verbietet das Rauchen von Tabakprodukten und die Verwendung von Tabakprodukten zum Erhitzen und von elektronischen Zigaretten (ob mit oder ohne Nikotin) in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen.
Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) verbietet die Werbung für Tabakprodukte, Tabakprodukte zum Erhitzen, elektronische Zigaretten (sowohl mit als auch ohne Nikotin) sowie andere nikotinhaltige Produkte in Radio- und Fernsehsendungen.
Das Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) ist am 1. Oktober 2024 in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt die Vorschriften für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten, die auf dem Schweizer Markt in Verkehr gebracht werden.
Es führt insbesondere ein schweizweit einheitliches Verbot der Abgabe und des Verkaufs von Tabak- und nikotinhaltigen Produkten an Personen unter 18 Jahren ein. Ebenso regelt es die Werbung und das Sponsoring für diese Produkte ausserhalb von Radio und Fernsehen.
Das TabPG gilt für Tabakprodukte, Tabakprodukte zum Erhitzen, elektronische Zigaretten (sowohl mit als auch ohne Nikotin) sowie andere nikotinhaltige Produkte.
Die Kantone können strengere Vorschriften erlassen, insbesondere zum Schutz vor Passivrauchen und zum Verbot von Werbung und Sponsoring.
Nachstehend finden Sie eine Liste der wichtigsten kantonalen Bestimmungen zu Tabak, Nikotin und gleichartigen Produkten.
Verweise und Links
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Generell
Art. 134 des Gesundheitsgesetzes (GG; SGS/VS 800.1)
1 Es ist verboten, in allen geschlossenen öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Räumen Tabak, legalen Cannabis und andere Produkte zu rauchen, erhitzten Tabak zu konsumieren und zu dampfen, insbesondere in:
a) öffentlichen Gebäuden und Räumen, die den Gemeinwesen gehören;
b) Schulen und anderen Ausbildungsstätten;
c) Gebäuden und Räumlichkeiten für Kultur, Sport und Freizeit;
d) Gesundheitsinstitutionen;
e) Hotel- und Gastgewerbebetrieben, einschliesslich Bars, Nachtlokale und Diskotheken;
f) öffentlichen Verkehrsmitteln.
2 Die Möglichkeit, für die Raucher geschlossene und genügend belüftete Räume (Fumoirs) einzurichten, bleibt vorbehalten. In diesen Räumen dürfen keine Speisen und Getränke serviert und keine anderen Dienstleistungen erbracht werden, die eine regelmässige Anwesenheit von Personal erfordern.
Art. 135 des Gesundheitsgesetzes (GG; SGS/VS 800.1)
1 Der Staatsrat kann Ausnahmen vorsehen, um besondere Situationen zu berücksichtigen, wie:
a) Zimmer in Pflegeheimen;
b) Zimmer in Hotels und Beherbergungsstätten;
c) Gefängniszellen.
Art. 136 des Gesundheitsgesetzes (GG; SGS/VS 800.1)
1 Werbung für Tabakprodukte, E-Zigaretten, Vaporizer, legalen Cannabis und andere Rauchwaren ist auf öffentlichem Grund und in öffentlichen Räumen, auf vom öffentlichen Grund aus sichtbarem Privatgrund, in den Kinosälen und an Kultur- und Sportveranstaltungen verboten.
2 Werbung für Tabakprodukte, E-Zigaretten, Vaporizer, legalen Cannabis und andere Rauchwaren, die Minderjährige erreicht, ist in öffentlich zugänglichen privaten Räumen ebenfalls verboten.
Art. 11 Meldung des Sponsorings
1 Der Organisator einer Kultur- oder Sportveranstaltung, die finanziell von einem Hersteller oder Händler von Tabakprodukte, E-Zigaretten, Vaporizer, legalen Cannabis und andere Rauchwaren unterstützt wird, meldet das Sponsoring und dessen Modalitäten der Kommission.
Art. 12 Zulässiges Sponsoring
1 Der Organisator und der Sponsor beachten die von der Kommission zuhanden der zuständigen Behörde erarbeiteten einschlägigen Weisungen der Kommission betreffend das zulässige Sponsoring.
Art. 13 Werbeverbot
1 Während der Veranstaltung soll die Nennung des Namens des Sponsors von keinerlei Werbeverweisen oder Darstellungen von publizistischem Charakter begleitet sein.
Richtlinie über die als zulässig erachteten Verwendungszwecke in der Werbung für Tabakprodukte
Art. 4 Abs. 5 des Gesetzes über die Gewerbepolizei (SGS/VS 930.1)
5 Der Verkauf und die Abgabe von Tabakwaren, nikotinhaltigen Produkten, elektronischen Zigaretten und legalem Cannabis an Jugendliche unter 18 Jahren sind verboten.
Art. 10 Abs 2 des Gesetzes über die Gewerbepolizei (SGS/VS 930.1)
2 Es ist verboten mittels Warenautomaten, die nicht unter ständiger Beaufsichtigung sind, Tabakwaren zu verkaufen.
Verkaufsverbot von Einweg-E-Zigaretten
Art. 123 des Gesundheitsgesetzes (GG; SGS/VS 800.1)
2 Der Verkauf von Einweg-E-Zigaretten ist verboten.
3 Jeder Verstoss gegen Absatz 2 wird mit einer Sanktion gemäss Artikel 137 bestraft, der sinngemäss Anwendung findet.
Passivrauchschutz und Werbung
Art. 137 des Gesundheitsgesetzes (GG; SGS/VS 800.1)
1 Jeder Verstoss gegen die Artikel 134 bis 136, namentlich von den Verantwortlichen für den Betrieb öffentlicher Räume gemäss den Artikeln 134 und 136, kann mit Busse bis zu 20'000 Franken bestraft werden. Der Staatsrat erlässt auf dem Beschlussweg die Beträge nach Kategorie von strafbarer Handlung.
2 In klaren Fällen erlässt die Gemeindepolizei ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten einen administrativen Strafentscheid in Form eines summarisch begründeten Strafbescheids gemäss Artikel 34j des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
3 In den anderen Fällen erlässt das Departement nach einer Untersuchung eine Strafverfügung.
4 Unabhängig von den im vorliegenden Artikel vorgesehenen Strafen kann das Departement alle zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands geeigneten Massnahmen anordnen.
1 Der Staatsrat kann alle zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes geeigneten Massnahmen anordnen.
2 Er kann dem Verantwortlichen einer Anstalt insbesondere anordnen, die erforderlichen technischen Massnahmen zu treffen, um der vorliegenden Verordnung zu entsprechen.
3 Er kann auch die vorübergehende Schliessung eines Betriebs von maximal acht Wochen aus Gründen der wiederholten Nichteinhaltung der Gesetzesbestimmungen in Bezug auf den Schutz der Bevölkerung vor Passivrauchen und trotz mehrerer ausgesprochener Bussen anordnen. Dieser Entscheid wird im Amtsblatt veröffentlicht.
1 Mit einer Busse von 100 bis 200 Franken wird bestraft, wer in Verletzung des in Artikel 134 GG gestellten Verbots Tabakprodukte, E-Zigaretten, Vaporizer, legalen Cannabis und andere Rauchprodukte konsumiert.
2 Mit einer Busse von 200 bis 5'000 Franken wird der Verantwortliche des geschlossenen öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Raumes bestraft, wenn:
a) er toleriert, dass jemand in Verletzung des in Artikel 134 GG gestellten Verbots Tabakprodukte, E-Zigaretten, Vaporizer, legalen Cannabis und andere Rauchprodukte konsumiert;
b) er einen Raucherraum einrichtet oder betreibt, ohne den in den Artikeln 8 bis 10 der vorliegenden Verordnung gestellten Anforderungen nachzukommen.
3 Mit einer Busse bis zu 20'000 Franken wird jede natürliche und/oder juristische Person bestraft, die in Verletzung des Artikels 136 GG Werbung für Tabakprodukte, E-Zigaretten, Vaporizer, legalen Cannabis und andere Rauchwaren macht.
4bis In klaren Fällen erlässt die Gemeindepolizei ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten einen administrativen Strafentscheid in Form eines summarisch begründeten Strafbescheids gemäss Artikel 34j VVRG auf der Grundlage der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels
Abgabealter
Art. 29 des Gesetzes über die Gewerbepolizei (SGS/VS 930.1)
1 Jede Person, welche gegen die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes, seine Ausführungsbestimmungen oder die Verfügungen der mit deren Vollzug zuständigen Behörden verstösst, kann mit einer Busse bis zu 50'000 Franken bestraft werden.
3 Die verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.
Ausführlich auf der Seite Gesundheitsförderung Wallis (externe Webseite): Walliser Gesetzgebung