Kantonale Bestimmungen
Das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen (Link) verbietet das Rauchen von Tabakprodukten und die Verwendung von Tabakprodukten zum Erhitzen und von elektronischen Zigaretten (ob mit oder ohne Nikotin) in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen.
Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) verbietet die Werbung für Tabakprodukte, Tabakprodukte zum Erhitzen, elektronische Zigaretten (sowohl mit als auch ohne Nikotin) sowie andere nikotinhaltige Produkte in Radio- und Fernsehsendungen.
Das Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) ist am 1. Oktober 2024 in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt die Vorschriften für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten, die auf dem Schweizer Markt in Verkehr gebracht werden.
Es führt insbesondere ein schweizweit einheitliches Verbot der Abgabe und des Verkaufs von Tabak- und nikotinhaltigen Produkten an Personen unter 18 Jahren ein. Ebenso regelt es die Werbung und das Sponsoring für diese Produkte ausserhalb von Radio und Fernsehen.
Das TabPG gilt für Tabakprodukte, Tabakprodukte zum Erhitzen, elektronische Zigaretten (sowohl mit als auch ohne Nikotin) sowie andere nikotinhaltige Produkte.
Die Kantone können strengere Vorschriften erlassen, insbesondere zum Schutz vor Passivrauchen und zum Verbot von Werbung und Sponsoring.
Nachstehend finden Sie eine Liste der wichtigsten kantonalen Bestimmungen zu Tabak, Nikotin und gleichartigen Produkten.
Verweise und Links
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Art. 17 Gesundheitsgesetz (GG; RB 30.2111)
1 Der Kanton und die Gemeinden bekämpfen den Suchtmittelmissbrauch.
Art. 18 Gesundheitsgesetz (GG; RB 30.2111)
1 Es ist verboten, in allgemein zugänglichen Räumen zu rauchen. Davon ausgenommen sind Raucherzimmer.
2 Räume gelten als allgemein zugänglich, wenn sie nicht nur einem bestimmten, eng umgrenzten Personenkreis offen stehen.
3 Raucherzimmer sind Räume, die von anderen Räumen des Gebäudes sowie deren Entlüftung getrennt und als solche gekennzeichnet sind.
Art. 17 Gesundheitsgesetz (GG; RB 30.2111)
2 Es ist verboten:
a) mit Plakaten und ähnlichen Werbeträgern gewerbsmässig für Tabakwaren und alkoholische Getränke zu werben. Ausgenommen sind Wirtshausschilder
Art. 53 Gesundheitsgesetz (GG; RB 30.2111)
1 Mit Busse wird bestraft, soweit nicht besondere Strafbestimmungen anwendbar sind, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
f) den Vorschriften zur Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs zuwiderhandelt
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung.