Kantonale Bestimmungen
Das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen (Link) verbietet das Rauchen von Tabakprodukten und die Verwendung von Tabakprodukten zum Erhitzen und von elektronischen Zigaretten (ob mit oder ohne Nikotin) in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen.
Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) verbietet die Werbung für Tabakprodukte, Tabakprodukte zum Erhitzen, elektronische Zigaretten (sowohl mit als auch ohne Nikotin) sowie andere nikotinhaltige Produkte in Radio- und Fernsehsendungen.
Das Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) ist am 1. Oktober 2024 in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt die Vorschriften für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten, die auf dem Schweizer Markt in Verkehr gebracht werden.
Es führt insbesondere ein schweizweit einheitliches Verbot der Abgabe und des Verkaufs von Tabak- und nikotinhaltigen Produkten an Personen unter 18 Jahren ein. Ebenso regelt es die Werbung und das Sponsoring für diese Produkte ausserhalb von Radio und Fernsehen.
Das TabPG gilt für Tabakprodukte, Tabakprodukte zum Erhitzen, elektronische Zigaretten (sowohl mit als auch ohne Nikotin) sowie andere nikotinhaltige Produkte.
Die Kantone können strengere Vorschriften erlassen, insbesondere zum Schutz vor Passivrauchen und zum Verbot von Werbung und Sponsoring.
Nachstehend finden Sie eine Liste der wichtigsten kantonalen Bestimmungen zu Tabak, Nikotin und gleichartigen Produkten.
Verweise und Links
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§1 Verordnung über Plakatwerbung und Jugendschutz für Tabak und Alkohol (VTA; RB 812.41)
Im Gesetz über Plakatwerbung und Jugendschutz für Tabak und Alkohol (GTA) [RB 812.4] bedeuten:
- Tabakprodukt: Produkt, das aus Blattteilen der Pflanzen der Gattung Nicotiana (Tabak) besteht oder solche enthält und zum Rauchen, Inhalieren nach dem Erhitzen oder Schnupfen bestimmt ist, sowie Nikotinprodukt zum oralen Gebrauch nach Ziff. 4 und pflanzliches Rauchprodukt nach Ziff. 5
- Tabakprodukt zum Rauchen: tabakhaltiges Produkt, das mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert wird, insbesondere Zigaretten, Zigarren, Tabak zum Selbstdrehen oder Wasserpfeifentabak
- Tabakprodukt zum Erhitzen: Gerät, mit dem die Emissionen eines mittels hinzugefügter Energie erhitzten tabakhaltigen Produkts inhaliert werden können, sowie Nachfüllmaterial für dieses Gerät
- Nikotinprodukt zum oralen Gebrauch: nikotinhaltiges Produkt mit oder ohne Tabak, das beim Konsum mit der Mundschleimhaut in Kontakt kommt und das weder zum Rauchen noch zum Erhitzen bestimmt ist
- Pflanzliches Rauchprodukt: Produkt ohne Tabak auf der Grundlage von Pflanzen, das mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert wird, insbesondere Kräuterzigaretten
- Elektronische Zigarette: Gerät, das ohne Tabak verwendet wird und mit dem die Emmissionen einer mittels hinzugefügter Energie erhitzten Flüssigkeit mit oder ohne Nikotin inhaliert werden können, sowie Nachfüllmaterial für dieses Gerät.
§5 Verordnung über Plakatwerbung und Jugendschutz für Tabak und Alkohol (VTA; RB 812.41)
1 Der Vollzug dieses Gesetzes ist Sache der Gemeinde. Diese kann die Polizeiorgane des Kantons beiziehen.
1 Die Gemeinden sind für den Vollzug der eidgenössischen Gesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen zuständig.
§2 Gesetz über Plakatwerbung und Jugendschutz für Tabak und Alkohol (GTA; RB 812.4)
1 Die Abgabe von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten an Minderjährige ist verboten.
2 Tabakprodukte und elektronische Zigaretten dürfen in Automaten verkauft werden, wenn diese für Minderjährige nicht zugänglich sind.
§1 Gesetz über Plakatwerbung und Jugendschutz für Tabak und Alkohol (GTA; RB 812.4)
1 Werbung auf Plakaten und in plakatähnlicher Form ist verboten auf öffentlichem sowie öffentlich einsehbarem privaten Grund für:
1. Tabakprodukte
1bis. Elektronische Zigaretten (E-Zigaretten)
§4 Gesetz über Plakatwerbung und Jugendschutz für Tabak und Alkohol (GTA; RB 812.4)
1 Mit Busse bis zu Fr. 20'000 wird bestraft, wer
1. Werbung im Sinne von §1 Abs.1 macht,
2. Produkte im Sinne von §2 Abs. 1 an Minderjährige abgibt oder
3. Produkte im Sinne von §2 Abs. 2 an Automaten verkauft, die für Minderjährige zugänglich sind.