Kantonale Bestimmungen
Das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen (Link) verbietet das Rauchen von Tabakprodukten und die Verwendung von Tabakprodukten zum Erhitzen und von elektronischen Zigaretten (ob mit oder ohne Nikotin) in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen.
Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) verbietet die Werbung für Tabakprodukte, Tabakprodukte zum Erhitzen, elektronische Zigaretten (sowohl mit als auch ohne Nikotin) sowie andere nikotinhaltige Produkte in Radio- und Fernsehsendungen.
Das Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) ist am 1. Oktober 2024 in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt die Vorschriften für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten, die auf dem Schweizer Markt in Verkehr gebracht werden.
Es führt insbesondere ein schweizweit einheitliches Verbot der Abgabe und des Verkaufs von Tabak- und nikotinhaltigen Produkten an Personen unter 18 Jahren ein. Ebenso regelt es die Werbung und das Sponsoring für diese Produkte ausserhalb von Radio und Fernsehen.
Das TabPG gilt für Tabakprodukte, Tabakprodukte zum Erhitzen, elektronische Zigaretten (sowohl mit als auch ohne Nikotin) sowie andere nikotinhaltige Produkte.
Die Kantone können strengere Vorschriften erlassen, insbesondere zum Schutz vor Passivrauchen und zum Verbot von Werbung und Sponsoring.
Nachstehend finden Sie eine Liste der wichtigsten kantonalen Bestimmungen zu Tabak, Nikotin und gleichartigen Produkten.
Verweise und Links
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Art. 52quater & 52sexties Gesundheitsgesetz (GesG; sGS 311.1)
Art. 52quater Schutz vor dem Passivrauchen a) Grundsatz
1 Das Rauchen ist in allgemein zugänglichen, geschlossenen Räumen verboten, ausgenommen in Rauchzimmern. Räume gelten als allgemein zugänglich, wenn sie nicht nur einem bestimmten, eng umgrenzten Personenkreis offenstehen
2 Als allgemein zugänglich gelten insbesondere:
a) Gebäude der öffentlichen Verwaltung;
b) Spitäler und andere Gesundheitseinrichtungen;
c) Kinder- und Jugendheime, Behinderteneinrichtungen sowie Betagten- und Pflegeheime;
d) Schulen und andere Bildungseinrichtungen;
e) Museen, Theater und Kinos;
f) Sportstätten;
g) Geschäfte und Einkaufszentren;
h) gastgewerbliche Betriebe, einschliesslich Bars, Diskotheken, Kantinen und Besenbeizen;
i) Messe- und Ausstellungsräume;
j) Festzelte und Festwirtschaften.
Art. 52sexies b) Rauchzimmer
1 Rauchzimmer sind abgeschlossene Nebenräume des Betriebs ohne eigene Ausschankeinrichtung wie Buffet oder Bar.
2 Der Zutritt zum Rauchzimmer ist Personen unter 16 Jahren verboten. Das Zutrittsalter ist am Eingang deutlich anzuschreiben.
Art. 52bis Gesundheitsgesetz (GesG; sGS 311.1)
1 Werbung für Tabakerzeugnisse und für Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen ist verboten:
a) auf öffentlichem Grund;
b) auf privatem, von öffentlichem Grund her einsehbarem Grund;
c) in und an öffentlichen Gebäuden von Kanton und Gemeinden;
d) in und an Sportstätten;
e) an öffentlich zugänglichen Filmvorführungen.
Art. 55 Gesundheitsgesetz (GesG; sGS 311.1)
1 Mit Busse wird bestraft:
d) wer sonstwie den gesundheitspolizeilichen Vorschriften dieses Gesetzes oder der gestützt darauf erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.