Kantonale Bestimmungen
Das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen (Link) verbietet das Rauchen von Tabakprodukten und die Verwendung von Tabakprodukten zum Erhitzen und von elektronischen Zigaretten (ob mit oder ohne Nikotin) in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen.
Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) verbietet die Werbung für Tabakprodukte, Tabakprodukte zum Erhitzen, elektronische Zigaretten (sowohl mit als auch ohne Nikotin) sowie andere nikotinhaltige Produkte in Radio- und Fernsehsendungen.
Das Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) ist am 1. Oktober 2024 in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt die Vorschriften für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten, die auf dem Schweizer Markt in Verkehr gebracht werden.
Es führt insbesondere ein schweizweit einheitliches Verbot der Abgabe und des Verkaufs von Tabak- und nikotinhaltigen Produkten an Personen unter 18 Jahren ein. Ebenso regelt es die Werbung und das Sponsoring für diese Produkte ausserhalb von Radio und Fernsehen.
Das TabPG gilt für Tabakprodukte, Tabakprodukte zum Erhitzen, elektronische Zigaretten (sowohl mit als auch ohne Nikotin) sowie andere nikotinhaltige Produkte.
Die Kantone können strengere Vorschriften erlassen, insbesondere zum Schutz vor Passivrauchen und zum Verbot von Werbung und Sponsoring.
Nachstehend finden Sie eine Liste der wichtigsten kantonalen Bestimmungen zu Tabak, Nikotin und gleichartigen Produkten.
Verweise und Links
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§ 44 Gesundheitsgesetz (GesG; BGS 811.11)
4 In geschlossenen Räumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, wie insbesondere in Gebäuden der öffentlichen Verwaltung, in Spitälern, Kliniken sowie in Alters- und Pflegeeinrichtungen, in Kultur- und Sportstätten, Schulen, Kindergärten und anderen Bildungsstätten sowie in allen Bereichen der Gastronomie, ist das Rauchen verboten. Getrennte und entsprechend gekennzeichnete Räume mit ausreichender Belüftung können für rauchende Personen vorgesehen werden.
§ 44 Gesundheitsgesetz (GesG; BGS 811.11)
1 Der Verkauf von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten. Das Verkaufspersonal kann in Zweifelsfällen einen Ausweis verlangen, um das Alter des Kunden oder der Kundin zu überprüfen.
2 Der Verkauf von Tabakwaren mittels Automaten ist verboten. Vom Verbot ausgenommen sind Automaten, bei denen der Verkauf an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren durch geeignete Massnahmen verunmöglicht wird.
44 Gesundheitsgesetz (GesG; BGS 811.11)
3 Werbung und Sponsoring für Tabakwaren sind verboten:
a) auf öffentlichem Grund;
b) auf privatem Grund, der vom öffentlichen Grund eingesehen werden kann;
c) in Kinovorführungen;
d) an Kultur- und Sportveranstaltungen.
§ 36sexies Gesetz über die Kantonspolizei (BGS 511.11)
1 Das Departement des Innern kann zur Überprüfung der Einhaltung der altersabhängigen Abgabebeschränkungen Testkäufe anordnen oder durchführen.*
2 Die Ergebnisse von Testkäufen können in Straf- und Verwaltungsverfahren verwendet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die beigezogenen Jugendlichen und die Inhaber ihrer elterlichen Sorge der Teilnahme an den Testkäufen schriftlich zugestimmt haben;
b) die Testkäufe von der Polizei oder von anerkannten Fachorganisationen durchgeführt werden;
c) die beigezogenen Jugendlichen daraufhin geprüft worden sind, ob sie sich für den vorgesehenen Einsatz eignen und sie zureichend darauf vorbereitet worden sind;
d) die Jugendlichen ihren Einsatz anonym leisten und dabei von einer erwachsenen Person begleitet werden;
e) keine Massnahmen getroffen werden, die das wahre Alter der Jugendlichen verschleiern;
f) der Testkauf umgehend protokolliert und dokumentiert wird.
§ 64 Gesundheitsgesetz (GesG; BGS 811.11)
1 Soweit nicht besondere Strafbestimmungen anwendbar sind, wird mit Busse bis 100'000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
d) die Verkaufs-, Werbe- oder Sponsoringverbote für Tabakwaren gemäss § 44 missachtet;
e) als Betreiber oder Betreiberin einer dem Rauchverbot unterliegenden Stätte oder als deren Besucher oder Besucherin gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Passivrauchen verstösst.
2 Sofern gewerbsmässig oder aus Gewinnsucht gehandelt wurde, beträgt die Busse bis 500'000 Franken.
3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
4 Anstelle einer juristischen Person sind jene natürlichen Personen strafbar, die für diese gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können die betreffenden natürlichen Personen nicht festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt.