Kantonale Bestimmungen
Das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen (Link) verbietet das Rauchen von Tabakprodukten und die Verwendung von Tabakprodukten zum Erhitzen und von elektronischen Zigaretten (ob mit oder ohne Nikotin) in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen.
Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) verbietet die Werbung für Tabakprodukte, Tabakprodukte zum Erhitzen, elektronische Zigaretten (sowohl mit als auch ohne Nikotin) sowie andere nikotinhaltige Produkte in Radio- und Fernsehsendungen.
Das Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) ist am 1. Oktober 2024 in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt die Vorschriften für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten, die auf dem Schweizer Markt in Verkehr gebracht werden.
Es führt insbesondere ein schweizweit einheitliches Verbot der Abgabe und des Verkaufs von Tabak- und nikotinhaltigen Produkten an Personen unter 18 Jahren ein. Ebenso regelt es die Werbung und das Sponsoring für diese Produkte ausserhalb von Radio und Fernsehen.
Das TabPG gilt für Tabakprodukte, Tabakprodukte zum Erhitzen, elektronische Zigaretten (sowohl mit als auch ohne Nikotin) sowie andere nikotinhaltige Produkte.
Die Kantone können strengere Vorschriften erlassen, insbesondere zum Schutz vor Passivrauchen und zum Verbot von Werbung und Sponsoring.
Nachstehend finden Sie eine Liste der wichtigsten kantonalen Bestimmungen zu Tabak, Nikotin und gleichartigen Produkten.
Verweise und Links
Die auf dieser Plattform wiedergegebenen Gesetzesauszüge dienen ausschliesslich zu Informationszwecken. AT Schweiz übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit oder Aktualität der dargestellten Inhalte. Massgebend sind ausschliesslich die in den amtlichen Sammlungen veröffentlichten Fassungen der jeweiligen Erlasse.
Über die Links zu den entsprechenden Rechtsvorschriften gelangen Sie zu LexFind.ch, einer kostenlosen Online-Sammlung der schweizerischen Bundesgesetzgebung sowie der Gesetzgebung aller Kantone. Das Portal wird im Auftrag der Schweizerischen Staatsschreiberkonferenz SSK von Sitrox betrieben. Für die Inhalte von LexFind.ch wird keine Verantwortung übernommen.
Art. 32 Gesundheitsgesetz (GesG; SHR 810.100)
1 Der Schutz vor Passivrauchen richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts.
Art. 8 Abs. 2 des Gastgewerbegesetz (SHR 935.100)
2 In Gastwirtschaftsbetrieben richtet sich das Rauchen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz vor Passivrauchen.
Art. 31 Gesundheitsgesetz (GesG; SHR 810.100)
1 Der Verkauf von Tabakwaren an Personen unter 18 Jahren ist verboten.
2 Der Verkauf von Tabakwaren über Automaten ist verboten. Ausgenommen ist der Verkauf über Automaten, bei denen sichergestellt ist, dass der Bezug von Tabakwaren durch Personen unter 18 Jahren verunmöglicht wird.
3 Der Verkauf von alkoholischen Getränken an Jugendliche sowie die Werbung für Tabak und Alkohol richten sich nach dem Bundesrecht.
Abgabealter
Art. 50 Gesundheitsgesetz (GesG; SHR 810.100)
1 Mit Busse bis Fr. 10'000.- wird bestraft,
e) wer das Verkaufsverbot für Tabak missachtet