Kantonale Bestimmungen

Das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen (Link) verbietet das Rauchen von Tabakprodukten und die Verwendung von Tabakprodukten zum Erhitzen und von elektronischen Zigaretten (ob mit oder ohne Nikotin) in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen.

Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) verbietet die Werbung für Tabakprodukte, Tabakprodukte zum Erhitzen, elektronische Zigaretten (sowohl mit als auch ohne Nikotin) sowie andere nikotinhaltige Produkte in Radio- und Fernsehsendungen.

Das Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) ist am 1. Oktober 2024 in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt die Vorschriften für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten, die auf dem Schweizer Markt in Verkehr gebracht werden.

Es führt insbesondere ein schweizweit einheitliches Verbot der Abgabe und des Verkaufs von Tabak- und nikotinhaltigen Produkten an Personen unter 18 Jahren ein. Ebenso regelt es die Werbung und das Sponsoring für diese Produkte ausserhalb von Radio und Fernsehen.

Das TabPG gilt für Tabakprodukte, Tabakprodukte zum Erhitzen, elektronische Zigaretten (sowohl mit als auch ohne Nikotin) sowie andere nikotinhaltige Produkte.

Die Kantone können strengere Vorschriften erlassen, insbesondere zum Schutz vor Passivrauchen und zum Verbot von Werbung und Sponsoring.

Nachstehend finden Sie eine Liste der wichtigsten kantonalen Bestimmungen zu Tabak, Nikotin und gleichartigen Produkten.

Verweise und Links

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Art. 68 Gesundheitsgesetz (GesG; GDB 810.1)

1a Als Tabakprodukte gelten:

a. Tabakprodukte zum Rauchen;

b. Tabakprodukte zum Erhitzen;

c. Tabakprodukte zum oralen Gebrauch;

d. pflanzliche Rauchprodukte.

1b Bei elektronischen Zigaretten handelt es sich um Geräte, die ohne Tabak verwendet werden und mit denen die Emissionen einer mittels hinzugefügter Energie erhitzten Flüssigkeit mit oder ohne Nikotin inhaliert werden können, sowie um Nachfüllmaterial für diese Geräte.

Art. 70 Gesundheitsgesetz (GesG; GDB 810.1)

1 Die Plakatwerbung für Tabakprodukte, elektronische Zigaretten und Alkohol ist auf öffentlichem Grund verboten.

Art. 68 Gesundheitsgesetz (GesG; GDB 810.1)

1 Der Verkauf und die Abgabe von alkoholischen Getränken an Kinderund Jugendliche unter 16 Jahren sowie der Verkauf von Tabakprodukten, elektronischen Zigaretten und Spirituosen an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind verboten.*

2 Der Verkauf von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten durch Automaten ist zulässig, wenn deren Betreiber bzw. Betreiberin durch geeignete Massnahmen den Verkauf an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verunmöglicht.

Art 18 Gastgewerbegesetz (GGG; GDB 971.1)

1 Der Verkauf und die Abgabe

Von alkoholischen Getränken, Tabakprodukten und Spirituosen an Kinder und Jugendliche richtet sich nach dem Gesundheitsgesetz (GDB 810.1)

Art. 77 Gesundheitsgesetz (GesG; GDB 810.1)

1 Mit Busse bis Fr. 50 000.–, im Wiederholungsfall bis Fr. 100 000.–, wird bestraft, wer in Verletzung dieses Gesetzes oder darauf gestützter Erlasse vorsätzlich:

f. die Vorschriften betreffend den Verkauf und die Abgabe von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten sowie betreffend das Plakatwerbeverbot für Tabakprodukte, elektronische Zigaretten und alkoholische Getränke missachtet.

2 Wer fahrlässig handelt wird mit Busse bis Fr. 5 000.– bestraft.

3 Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.

4 In besonders leichten Fällen kann auf Bestrafung verzichtet werden.

Art. 69 Gesundheitsgesetz (GesG; GDB 810.1)

1 Zur Kontrolle der Einhaltung der Verkaufsvorschriften von Art. 68 dieses Gesetzes können die Einwohnergemeinden Testkäufe durch Minderjährige durchführen lassen. Sie können den Vollzug mittels Leistungsvereinbarung an Dritte übertragen.

2 Für die Durchführung von Testkäufen gelten folgende Grundsätze:

a. Für Testkäufe sind immer zwei Jugendliche einzusetzen, welche mindestens von einer erwachsenen Person begleitet und beim Testkauf in geeigneter Weise beobachtet werden.

b. Das Alter der Testpersonen hat mindestens drei Monate unter dem Schutzalter zu liegen. Das Erscheinungsbild der restpersonen muss altersgemäss sein.

c. Die Testpersonen dürfen gegenüber der zu überprüfenden Person lediglich ein Kaufinteresse äussern und deren Willensbildung nicht auf andere Weise beeinflussen. Sobald die zu überprüfende Person von den Testpersonen die Vorlage eines Ausweises verlangt beziehungsweise die Abgabe der Tabakprodukte oder alkoholischen Getränke verweigert, ist der Testkauf abzubrechen.

d. Unmittelbar nach Beendigung des Testkaufs hat die Begleitperson die überprüfte Person über die Durchführung des Tests und über allfällig festgestellte Widerhandlungen gemäss Art. 68 dieses Gesetzes zu informieren.

e. Wahrnehmungen im Zusammenhang mit Testkäufen sind von allen an den Testkäufen beteiligten Personen geheim zu halten.