Kantonale Bestimmungen

Das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen (Link) verbietet das Rauchen von Tabakprodukten und die Verwendung von Tabakprodukten zum Erhitzen und von elektronischen Zigaretten (ob mit oder ohne Nikotin) in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen.

Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) verbietet die Werbung für Tabakprodukte, Tabakprodukte zum Erhitzen, elektronische Zigaretten (sowohl mit als auch ohne Nikotin) sowie andere nikotinhaltige Produkte in Radio- und Fernsehsendungen.

Das Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) ist am 1. Oktober 2024 in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt die Vorschriften für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten, die auf dem Schweizer Markt in Verkehr gebracht werden.

Es führt insbesondere ein schweizweit einheitliches Verbot der Abgabe und des Verkaufs von Tabak- und nikotinhaltigen Produkten an Personen unter 18 Jahren ein. Ebenso regelt es die Werbung und das Sponsoring für diese Produkte ausserhalb von Radio und Fernsehen.

Das TabPG gilt für Tabakprodukte, Tabakprodukte zum Erhitzen, elektronische Zigaretten (sowohl mit als auch ohne Nikotin) sowie andere nikotinhaltige Produkte.

Die Kantone können strengere Vorschriften erlassen, insbesondere zum Schutz vor Passivrauchen und zum Verbot von Werbung und Sponsoring.

Nachstehend finden Sie eine Liste der wichtigsten kantonalen Bestimmungen zu Tabak, Nikotin und gleichartigen Produkten.

Verweise und Links

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§1 der kantonale Passivrauchschutzverordnung (kPRSV; NG 711.15)

Zuständigkeit

1 Das Amt für Verbraucherschutz vollzieht die eidgenössische Gesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen.

§72 des Gesundheitsgesetzes (GesG; NG 711.1)

Verkauf von Tabak

1 Es ist verboten, Tabak und Tabakerzeugnisse zu verkaufen:

  1. an Personen unter 18 Jahren;
  2. durch Automaten

2 Vom Verbot ausgenommen sind Automaten, bei denen geeignete Massnahmen den Verkauf an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ausschliessen.

§90 des Gesundheitsgesetzes (GesG; NG 711.1)

Strafbestimmungen

1 Unter Vorbehalt der Strafbestimmungen des Bundesrechts wird mit Busse bis 100'000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Art. 18, 19, 30, 32, 34–38, 45, 47, 49, 50, 60, 63, 72, 80–81 oder 83–85 verstösst. *

2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3 Anstelle einer juristischen Person sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt.

§2 der kantonale Ordnungsbussenverordnung (kOBV; NG 261.31)

4. Tatbestand gemäss Gesundheitsgesetz (GesG)

Ziffer 1: Verkauf von Tabak und Tabakerzeugnissen an Personen unter 18 Jahren gemäss Art. 72 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 90 GesG. Betrag: 200.–