Kantonale Bestimmungen
Das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen (Link) verbietet das Rauchen von Tabakprodukten und die Verwendung von Tabakprodukten zum Erhitzen und von elektronischen Zigaretten (ob mit oder ohne Nikotin) in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen.
Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) verbietet die Werbung für Tabakprodukte, Tabakprodukte zum Erhitzen, elektronische Zigaretten (sowohl mit als auch ohne Nikotin) sowie andere nikotinhaltige Produkte in Radio- und Fernsehsendungen.
Das Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) ist am 1. Oktober 2024 in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt die Vorschriften für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten, die auf dem Schweizer Markt in Verkehr gebracht werden.
Es führt insbesondere ein schweizweit einheitliches Verbot der Abgabe und des Verkaufs von Tabak- und nikotinhaltigen Produkten an Personen unter 18 Jahren ein. Ebenso regelt es die Werbung und das Sponsoring für diese Produkte ausserhalb von Radio und Fernsehen.
Das TabPG gilt für Tabakprodukte, Tabakprodukte zum Erhitzen, elektronische Zigaretten (sowohl mit als auch ohne Nikotin) sowie andere nikotinhaltige Produkte.
Die Kantone können strengere Vorschriften erlassen, insbesondere zum Schutz vor Passivrauchen und zum Verbot von Werbung und Sponsoring.
Nachstehend finden Sie eine Liste der wichtigsten kantonalen Bestimmungen zu Tabak, Nikotin und gleichartigen Produkten.
Verweise und Links
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Art. 9 des Gesetzes zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz; BR 500.000)
1 Das Rauchen ist im Innen- und Aussenbereich von Schularealen und Schulsportanlagen sowie von Begegnungs- und Betreuungsstätten für Kinder und Jugendliche verboten.
2 Die Gemeinden können das Rauchverbot gemäss Absatz 1 für Veranstaltungen und Anlässe, die sich überwiegend an Erwachsene richten, und bei Schulanlagen mit ausschliesslich nachobligatorischem Bildungsangebot an definierten Orten im Aussenbereich aufheben.
3 Raucherbetriebe gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen sind nicht zugelassen.
Art. 8 des Gesetzes zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz; BR 500.000)
1 Die Werbung für Tabak und Tabakerzeugnisse ist verboten:
a) auf, über oder entlang von öffentlichen Strassen und Plätzen;
b) auf privatem, von öffentlichen Strassen und Plätzen her einsehbarem Grund;
c) vor oder in öffentlichen Gebäuden, die im Besitze von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder selbständigen Anstalten sind.
Art. 8 des Gesetzes zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz; BR 500.000)
2 Es ist verboten, Tabak und Tabakerzeugnisse:
c) durch Automaten, die allgemein zugänglich sind, zu verkaufen.
Art. 8 des Gesetzes zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz; BR 500.000)
3 Die Gemeinden sorgen für die Einhaltung der Werbebeschränkungen für Tabakerzeugnisse sowie der Abgabe- und Verkaufsbeschränkungen von Tabak und Tabakerzeugnissen.
Art. 65 des Gesetzes zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz; BR 500.000)
1 Die Gemeinden ahnden Widerhandlungen gegen folgende Bestimmungen:
a) Tabak (Art. 8 Abs. 1 und 2);
b) Betrieb eines Raucherlokals (Art. 9 Abs.3);
c) Bestattungswesen (Art. 55 und 56).
2 Verstösse gegen Artikel 8 und 9 sowie die Bestimmungen über das Bestattungswesen (Art. 55 und 56) werden mit Busse bis 20 000 Franken geahndet.
3 Die Gemeinden sind zuständig für die Erhebung von Ordnungsbussen gemäss bundesrechtlicher Ordnungsbussengesetzgebug
4 Das Verfahren richtet sich nach dem Ordnungsbussengesetz des Bundes