Kantonale Bestimmungen

Das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen (Link) verbietet das Rauchen von Tabakprodukten und die Verwendung von Tabakprodukten zum Erhitzen und von elektronischen Zigaretten (ob mit oder ohne Nikotin) in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen.

Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) verbietet die Werbung für Tabakprodukte, Tabakprodukte zum Erhitzen, elektronische Zigaretten (sowohl mit als auch ohne Nikotin) sowie andere nikotinhaltige Produkte in Radio- und Fernsehsendungen.

Das Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) ist am 1. Oktober 2024 in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt die Vorschriften für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten, die auf dem Schweizer Markt in Verkehr gebracht werden.

Es führt insbesondere ein schweizweit einheitliches Verbot der Abgabe und des Verkaufs von Tabak- und nikotinhaltigen Produkten an Personen unter 18 Jahren ein. Ebenso regelt es die Werbung und das Sponsoring für diese Produkte ausserhalb von Radio und Fernsehen.

Das TabPG gilt für Tabakprodukte, Tabakprodukte zum Erhitzen, elektronische Zigaretten (sowohl mit als auch ohne Nikotin) sowie andere nikotinhaltige Produkte.

Die Kantone können strengere Vorschriften erlassen, insbesondere zum Schutz vor Passivrauchen und zum Verbot von Werbung und Sponsoring.

Nachstehend finden Sie eine Liste der wichtigsten kantonalen Bestimmungen zu Tabak, Nikotin und gleichartigen Produkten.

Verweise und Links

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Art. 68 Verfassung des Kantons Freiburg (KV; SGF 10.1)

2 Er ergreift Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor dem Passivrauchen.

Art. 35a Gesundheitsgesetz (GesG; SGF 821.0.1)

1 Das Rauchen ist verboten in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind, insbesondere in:

a) Gebäuden der öffentlichen Verwaltung;

b) Spitälern und anderen Pflegeeinrichtungen;

c) Kinderhorten, Altersheimen und vergleichbaren Einrichtungen;

d) Anstalten für den Straf- und Massnahmenvollzug;

e) Bildungsstätten;

f) Museums-, Theater- und Kinoräumlichkeiten;

g) Sportstätten;

h) Gaststätten im Sinne des Gesetzes über die öffentlichen Gaststätten, unabhängig von der Patentkategorie;

i) Gebäuden und Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs;

j) Verkaufsgeschäften und Einkaufszentren.

2 Die Direktion des Betriebes kann in besonderen Räumen, in denen keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt werden, das Rauchen gestatten, sofern sie von den übrigen Räumen luftdicht abgetrennt, besonders gekennzeichnet und mit wirksamer Belüftung versehen sind (Raucherräume).

3 Der Staatsrat legt die Anforderungen an die Beschaffenheit von Raucherräumen und an die Belüftung fest. Zudem kann er abweichende Vorschriften erlassen für Zwangsaufenthaltsorte sowie für Einrichtungen, die dem dauernden Verbleib oder einem längeren Aufenthalt dienen.

Art. 35 Gesundheitsgesetz (GesG; SGF 821.0.1)

1 Die Werbung für alkoholische Getränke, Tabakerzeugnisse, Medikamente und andere gesundheitsschädliche Substanzen ist in Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen und in deren unmittelbarer Umgebung untersagt.

2 Die Gemeindereglemente können die gleiche Massnahme vorsehen.

Art 31 Gesetz über die Ausübung des Handels (HAG; SGF 940.1)

1 Der Verkauf und die Abgabe von Tabak, Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten und ähnlichen Produkten an Personen unter 18 Jahren sind verboten.

Passivrauchschutz

Art. 128 Gesundheitsgesetz (GesG; SGF 821.0.1)

1bis Mit einer Busse bis zu 1000 Franken wird bestraft:

a) wer gegen das Rauchverbot nach Artikel 35a verstösst;

b) wer Raucherräume bereitstellt, die die Voraussetzungen nach Artikel 35a Abs. 3 nicht erfüllen.

Werbeverbot

Art. 128 Gesundheitsgesetz (GesG; SGF 821.0.1)

1 Mit einer Busse bis zu 100'000 Franken wird bestraft:

g) wer vorsätzlich gegen die Einschränkungen der Werbung nach den Artikeln 35 und 91 verstösst;

Abgabealter

Art 36 Gesetz über die Ausübung des Handels (HAG; SGF 940.1)

1 Mit einer Busse bis zu 20'000 Franken oder, bei Rückfall innert zwei Jahren seit der letzten Verurteilung wegen einer Widerhandlung gegen die Gesetzgebung über die Ausübung des Handels, bis zu 50'000 Franken wird bestraft, wer:

b) gegen die Pflichten nach den Artikeln 26, 27, 30 Abs. 1, 31 und 35 dieses Gesetzes verstösst;

Art 24 Gesetz über die Ausübung des Handels (HAG; SGF 940.1)

1 Das Patent wird entzogen, wenn:

a) der Inhaber die ihm durch dieses Gesetz oder das Ausführungsreglement auferlegten Pflichten nicht beachtet;