Kantonale Bestimmungen

Das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen (Link) verbietet das Rauchen von Tabakprodukten und die Verwendung von Tabakprodukten zum Erhitzen und von elektronischen Zigaretten (ob mit oder ohne Nikotin) in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen.

Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) verbietet die Werbung für Tabakprodukte, Tabakprodukte zum Erhitzen, elektronische Zigaretten (sowohl mit als auch ohne Nikotin) sowie andere nikotinhaltige Produkte in Radio- und Fernsehsendungen.

Das Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) ist am 1. Oktober 2024 in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt die Vorschriften für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten, die auf dem Schweizer Markt in Verkehr gebracht werden.

Es führt insbesondere ein schweizweit einheitliches Verbot der Abgabe und des Verkaufs von Tabak- und nikotinhaltigen Produkten an Personen unter 18 Jahren ein. Ebenso regelt es die Werbung und das Sponsoring für diese Produkte ausserhalb von Radio und Fernsehen.

Das TabPG gilt für Tabakprodukte, Tabakprodukte zum Erhitzen, elektronische Zigaretten (sowohl mit als auch ohne Nikotin) sowie andere nikotinhaltige Produkte.

Die Kantone können strengere Vorschriften erlassen, insbesondere zum Schutz vor Passivrauchen und zum Verbot von Werbung und Sponsoring.

Nachstehend finden Sie eine Liste der wichtigsten kantonalen Bestimmungen zu Tabak, Nikotin und gleichartigen Produkten.

Verweise und Links

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Tabakprodukten, Pflanzliche Rauchprodukten, elektronische Zigaretten und gleichgestellte Produkten

Art. 14c des Gesetzes über Handel und Gewerbe (BSG 930.1; HGG)

1 Tabakprodukte sind Erzeugnisse, die aus Blattteilen oder Rippenstücken der Tabakpflanze bestehen oder solche enthalten und zum Rauchen, Inhalieren nach dem Erhitzen, oralen Gebrauch oder Schnupfen bestimmt sind.

2 Pflanzliche Rauchprodukte sind pflanzliche Erzeugnisse ohne Tabak, die mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden.

3 Elektronische Zigaretten sind Geräte, die ohne Tabak verwendet werden und mit denen die Emissionen einer erhitzten Flüssigkeit mit oder ohne Nikotin inhaliert werden können. Als elektronische Zigarette gilt auch das Nachfüllmaterial für diese Geräte.

4 Der Regierungsrat kann Produkte den elektronischen Zigaretten gemäss Absatz 3 durch Verordnung gleichstellen, wenn sie von den Wirkungen her mit diesen vergleichbar sind.

Art. 9a der Verordnung über Handel und Gewerbe (BSG 930.11; HGV)

1 Die Artikel 14c bis 18a HGG über die Beschränkungen des Handels mit Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchprodukten, elektronischen Zigaretten und alkoholischen Getränken gelten auch für Nikotinprodukte zum oralen Gebrauch, die keinen Tabak enthalten.

2 Die Bestimmungen des Bundes über Heilmittel und Betäubungsmittel bleiben vorbehalten.

Rauchen und Konsum von erhitzen Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten

Art. 1 des Gesetzes zum Schutz vor Passivrauchen (BSG 811.51; SchPG)

2 Als Rauchen gilt der Konsum von Tabakprodukten und pflanzlichen Rauchprodukten mittels eines Verbrennungsprozesses.

3 Dem Rauchen gleichgestellt ist der Konsum von erhitzten Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten im Sinne von Artikel 14c Absatz 3 des Gesetzes vom 4. November 1992 über Handel und Gewerbe (HGG).

Generell

Art. 1 des Gesetzes zum Schutz vor Passivrauchen (BSG 811.51; SchPG)

1 Die Bevölkerung wird vor den schädlichen Auswirkungen des Passivrauchens geschützt.

Art. 2 des Gesetzes zum Schutz vor Passivrauchen (BSG 811.51; SchPG)

1 In öffentlich zugänglichen Innenräumen ist das Rauchen verboten, insbesondere in

a Arztpraxen, Heimen und Spitälern,

b Verkaufsgeschäften, Einkaufszentren und Dienstleistungsbetrieben,

c Kinos, Konzertsälen, Museen und Theatern,

d Versammlungslokalen,

e Bildungsstätten und Schulen,

f Sportanlagen und Stadien,

g Verwaltungsgebäuden.

2 Im Freien und in Fumoirs (abgeschlossene Räume mit einer eigenen Lüftung) bleibt das Rauchen gestattet.

3 Für das Rauchen in Gastgewerbebetrieben gilt die Gastgewerbegesetzgebung.

4 Der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer richtet sich nach der eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung.

Art. 3 des Gesetzes zum Schutz vor Passivrauchen (BSG 811.51; SchPG)

1 Die für öffentlich zugängliche Innenräume verantwortlichen Personen sowie die von ihnen instruierten Angestellten und weiteren Hilfspersonen setzen das Rauchverbot um, indem sie

a die Innenräume rauchfrei einrichten,

b über das Rauchverbot informieren, beispielsweise mit Verbotstafeln,

c Benutzerinnen und Benutzer anhalten, das Rauchen zu unterlassen,

d nötigenfalls Personen wegweisen, die das Verbot missachten.

Art. 4 des Gesetzes zum Schutz vor Passivrauchen (BSG 811.51; SchPG)

1 Die Gemeinden kontrollieren die Einhaltung des Rauchverbots.

Art. 5 der Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (BSG 811.511; SchPV)

1 Der Zutritt zu Fumoirs ist Personen unter 18 Jahren verboten.

2 Das Zutrittsalter ist am Eingang deutlich anzuschreiben.

Gastgewerbe

Art. 27 des Gastgewerbegesetzes (BSG 935.11; GGG)

1 In öffentlich zugänglichen Innenräumen von Betrieben, die eine Bewilligung benötigen, ist das Rauchen sowie der Konsum von erhitzten Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten verboten. Im Freien und in Fumoirs (abgeschlossene Räume mit einer eigenen Lüftung) bleibt das Rauchen gestattet.

Art. 20d der Gastgewerbeverordnung (BSG 935.111; GGV)

1 Der Zutritt zu Fumoirs ist Personen unter 18 Jahren verboten.

2 Das Zutrittsalter ist am Eingang deutlich anzuschreiben.

Art. 15 des Gesetzes über Handel und Gewerbe (BSG 930.1; HGG)

1 Die Werbung für Tabakprodukte, pflanzliche Rauchprodukte, elektronische Zigaretten und alkoholische Getränke ist verboten *

a auf öffentlichem Grund und auf von diesem einsehbarem privaten Grund,

b an und in öffentlichen Gebäuden.

2 An öffentlichen Anlässen ist die Werbung verboten

a für Tabakprodukte, pflanzliche Rauchprodukte, elektronische Zigaretten und alkoholische Getränke mit mehr als 15 Volumenprozent Alkohol, wenn Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren teilnehmen können,

b für alkoholische Getränke mit weniger als 15 Volumenprozent Alkohol, wenn hauptsächlich Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren teilnehmen.

3 Vom Verbot ausgenommen sind

a Anschriften und Schilder von Betrieben,

b Schaufensterauslagen von Geschäften, die Tabakprodukte, pflanzliche Rauchprodukte, elektronische Zigaretten oder alkoholische Getränke verkaufen,

c Werbung an Fahrzeugen gemäss der eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzgebung,

d Werbung direkt an der Verkaufsstelle bei öffentlichen Anlässen.

4 Der Regierungsrat kann weitere Ausnahmen vom Verbot vorsehen.

Art. 16 des Gesetzes über Handel und Gewerbe (BSG 930.1; HGG)

1 Die Abgabe und der Verkauf von Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchprodukten und elektronischen Zigaretten an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind verboten.

2 Das Verkaufspersonal überprüft das Alter der Kundinnen und Kunden. In Zweifelsfällen verlangt es einen Ausweis.

Art. 17 des Gesetzes über Handel und Gewerbe (BSG 930.1; HGG)

1 Die Abgabe und der Verkauf von Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchprodukten und elektronischen Zigaretten mittels Automaten sind nur zulässig, wenn die Automaten die Abgabe und den Verkauf an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verunmöglichen.

Art. 18 des Gesetzes über Handel und Gewerbe (BSG 930.1; HGG)

1 Die Gemeinden überwachen die Einhaltung der Beschränkungen des Handels mit Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchprodukten, elektronischen Zigaretten und alkoholischen Getränken.

Art. 9 der Verordnung über Handel und Gewerbe (BSG 930.11; HGV)

1 Am Verkaufspunkt ist ein gut sichtbares Schild anzubringen, auf dem in gut lesbarer Schrift darauf hingewiesen wird, dass der Verkauf und die Abgabe von Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchprodukten und elektronischen Zigaretten an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verboten sind.

Passivrauchschutz

Art. 5 des Gesetzes zum Schutz vor Passivrauchen (BSG 811.51; SchPG)

1 Mit Busse von 40 Franken bis 2000 Franken wird bestraft, wer als Raucherin oder Raucher das Rauchverbot missachtet.

2 Mit Busse von 200 Franken bis 20'000 Franken wird bestraft, wer seinen Pflichten gemäss Artikel 3 nicht nachkommt.

3 Der Gemeinde und der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion sind alle gestützt auf die vorliegende Gesetzgebung ausgefällten Strafurteile mitzuteilen.

Art. 49 des Gastgewerbegesetzes (BSG 935.11; GGG)

1 Mit Busse von 200 Franken bis 20'000 Franken wird bestraft, wer

b die Aufgaben gemäss diesem Gesetz nicht erfüllt,

2 Mit Busse von 40 Franken bis 2000 Franken wird bestraft, wer als Gast einen Gastgewerbebetrieb zur Schliessungsstunde nicht verlassen hat oder das Rauchverbot oder das Verbot des Konsums von erhitzten Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten gemäss Artikel 27 Absatz 1 missachtet.

Werbeverbot und Abgabealter

Art. 29 des Gesetzes über Handel und Gewerbe (BSG 930.1; HGG)

1 Mit Busse von 50 Franken bis 20'000 Franken wird bestraft, wer

a unbefugt eine Tätigkeit ausübt, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig ist;

b eine Bewilligung überschreitet oder

c das Verbot oder die Einschränkung einer Tätigkeit nach diesem Gesetz missachtet.

2 Bei Widerhandlung gegen die Bestimmungen über Beschränkungen des Handels mit Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchprodukten, elektronischen Zigaretten und alkoholischen Getränken beträgt die Busse mindestens 200 Franken.