Kantonale Bestimmungen
Das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen (Link) verbietet das Rauchen von Tabakprodukten und die Verwendung von Tabakprodukten zum Erhitzen und von elektronischen Zigaretten (ob mit oder ohne Nikotin) in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen.
Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) verbietet die Werbung für Tabakprodukte, Tabakprodukte zum Erhitzen, elektronische Zigaretten (sowohl mit als auch ohne Nikotin) sowie andere nikotinhaltige Produkte in Radio- und Fernsehsendungen.
Das Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) ist am 1. Oktober 2024 in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt die Vorschriften für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten, die auf dem Schweizer Markt in Verkehr gebracht werden.
Es führt insbesondere ein schweizweit einheitliches Verbot der Abgabe und des Verkaufs von Tabak- und nikotinhaltigen Produkten an Personen unter 18 Jahren ein. Ebenso regelt es die Werbung und das Sponsoring für diese Produkte ausserhalb von Radio und Fernsehen.
Das TabPG gilt für Tabakprodukte, Tabakprodukte zum Erhitzen, elektronische Zigaretten (sowohl mit als auch ohne Nikotin) sowie andere nikotinhaltige Produkte.
Die Kantone können strengere Vorschriften erlassen, insbesondere zum Schutz vor Passivrauchen und zum Verbot von Werbung und Sponsoring.
Nachstehend finden Sie eine Liste der wichtigsten kantonalen Bestimmungen zu Tabak, Nikotin und gleichartigen Produkten.
Verweise und Links
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§34 des Gesetzes über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz; SG 563.100)
Rauchverbot in Innenräumen
1 In öffentlich zugänglichen Räumen ist das Rauchen verboten. Zum Zweck des Rauchens eigens abgetrennte, unbediente und mit eigener Lüftung versehene Räume (sog. Fumoirs) sind vom Rauchverbot ausgenommen. Auf Rauchverbote ist deutlich hinzuweisen
Plakate
§6 der Plakatverordnung (SG 569.500)
1 Über die Zulässigkeit der Plakate, die im ganzen Kantonsgebiet oder nur im Stadtgebiet angeschlagen werden sollen, entscheidet das zuständige Amt im Bau- und Verkehrsdepartement. Erfolgt der Anschlag ausschliesslich in der Einwohnergemeinde Bettingen bzw. Riehen, so ist zum Entscheid der Gemeinderat zuständig.
§7 der Plakatverordnung (SG 569.500)
1 Unzulässig sind insbesondere:
d) Plakate, die für alkoholische Getränke, Tabakwaren, Tabakersatzprodukte oder elektronische Zigaretten werben;
Verteilen von Drucksachen
§49 der Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV; SG 724.110)
2 Folgende Drucksachen und dazugehörige Informationsverbreitungen sind unzulässig:
d) Werbung für alkoholische Getränke, für Tabakwaren, Tabakersatzprodukte oder elektronische Zigaretten;
§64a des Gesundheitsgesetzes (GesG; SG 300.100)
2 Für die vom zuständigen Departement durchzuführenden Kontrollen können Testkäufe durch Minderjährige vorgenommen werden.
Passivrauchschutz
§41 des Gesetzes über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz; SG 563.100)
1 Wer den Vorschriften dieses Gesetzes, dessen Ausführungsbestimmungen und den gestützt darauf erlassenen Verfügungen oder Entscheiden vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Haft und/oder Busse bestraft.
2 Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht finden auf Zuwiderhandlungen nach diesem Gesetz sinngemäss Anwendung.
Werbeverbot
§64b des Gesundheitsgesetzes (GesG; SG 300.100)
Plakatwerbung für Alkohol und Tabakwaren auf privatem Grund
1 Mit Busse wird bestraft, wer Plakatwerbung für alkoholische Getränke, Wein und Bier ausgenommen, oder für Tabakwaren, Tabakersatzprodukte oder elektronische Zigaretten auf vom öffentlichen Grund einsehbarem privatem Grund anbringt oder anbringen lässt.
Abgabealter
§64a des Gesundheitsgesetzes (GesG; SG 300.100)
Verkaufsverbot von Tabakwaren an Minderjährige
1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) Tabakwaren, Tabakersatzprodukte oder elektronische Zigaretten an Minderjährige verkauft. Das Verkaufspersonal ist berechtigt und bei Zweifeln über die Volljährigkeit der Kundinnen und Kunden verpflichtet, das Alter mittels einer Ausweisprüfung zu kontrollieren;
b) Tabakwaren, Tabakersatzprodukte oder elektronische Zigaretten über Automaten verkauft, es sei denn, die Betreiberin oder der Betreiber kann durch geeignete Kontrollen den Verkauf an Minderjährige verunmöglichen.