Kantonale Bestimmungen

Das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen (Link) verbietet das Rauchen von Tabakprodukten und die Verwendung von Tabakprodukten zum Erhitzen und von elektronischen Zigaretten (ob mit oder ohne Nikotin) in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen.

Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) verbietet die Werbung für Tabakprodukte, Tabakprodukte zum Erhitzen, elektronische Zigaretten (sowohl mit als auch ohne Nikotin) sowie andere nikotinhaltige Produkte in Radio- und Fernsehsendungen.

Das Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) ist am 1. Oktober 2024 in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt die Vorschriften für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten, die auf dem Schweizer Markt in Verkehr gebracht werden.

Es führt insbesondere ein schweizweit einheitliches Verbot der Abgabe und des Verkaufs von Tabak- und nikotinhaltigen Produkten an Personen unter 18 Jahren ein. Ebenso regelt es die Werbung und das Sponsoring für diese Produkte ausserhalb von Radio und Fernsehen.

Das TabPG gilt für Tabakprodukte, Tabakprodukte zum Erhitzen, elektronische Zigaretten (sowohl mit als auch ohne Nikotin) sowie andere nikotinhaltige Produkte.

Die Kantone können strengere Vorschriften erlassen, insbesondere zum Schutz vor Passivrauchen und zum Verbot von Werbung und Sponsoring.

Nachstehend finden Sie eine Liste der wichtigsten kantonalen Bestimmungen zu Tabak, Nikotin und gleichartigen Produkten.

Verweise und Links

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Art. 16 & 17 Gesundheitsgesetz (bGS 811.1)

Art. 16 Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs

4 Auf Schularealen gilt ein generelles Rauchverbot. Ausnahmen regelt der Regierungsrat.

Art. 17 Schutz vor Passivrauchen

1 In geschlossenen Räumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, insbesondere in Gebäuden der öffentlichen Verwaltung, in Spitälern, Heimen, Bildungs-, Kultur- und Sportstätten und in allen Bereichen der Gastronomie ist das Rauchen verboten.

2 Abgetrennte und entsprechend gekennzeichnete Räume mit ausreichender Belüftung können für Rauchende vorgesehen werden.

3 Ausnahmen regelt der Regierungsrat.

Art. 16 Gesundheitsgesetz (bGS 811.1)

2 Auf öffentlichem Grund und in dessen Sichtbereich, in öffentlichen Gebäuden und auf Sportstätten ist Werbung für alkoholische Getränke, für Tabakerzeugnisse und für Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen sowie für andere gesundheitsschädliche Substanzen verboten. Ausnahmen regelt der Regierungsrat.

Art. 16 Gesundheitsgesetz (bGS 811.1)

3 Es ist verboten, Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen an Personen unter 16 Jahren abzugeben oder in Automaten anzubieten.

Art. 66 Gesundheitsgesetz (bGS 811.1)

1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieses Gesetz oder die gestützt darauf erlassenen Verordnungen und Verfügungen übertritt oder bei deren Übertretung mitwirkt, wird, soweit nicht besondere Strafbestimmungen anwendbar sind, mit Busse bis 20 000 Franken bestraft.