Kantonale Bestimmungen
Das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen (Link) verbietet das Rauchen von Tabakprodukten und die Verwendung von Tabakprodukten zum Erhitzen und von elektronischen Zigaretten (ob mit oder ohne Nikotin) in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen.
Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) verbietet die Werbung für Tabakprodukte, Tabakprodukte zum Erhitzen, elektronische Zigaretten (sowohl mit als auch ohne Nikotin) sowie andere nikotinhaltige Produkte in Radio- und Fernsehsendungen.
Das Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) ist am 1. Oktober 2024 in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt die Vorschriften für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten, die auf dem Schweizer Markt in Verkehr gebracht werden.
Es führt insbesondere ein schweizweit einheitliches Verbot der Abgabe und des Verkaufs von Tabak- und nikotinhaltigen Produkten an Personen unter 18 Jahren ein. Ebenso regelt es die Werbung und das Sponsoring für diese Produkte ausserhalb von Radio und Fernsehen.
Das TabPG gilt für Tabakprodukte, Tabakprodukte zum Erhitzen, elektronische Zigaretten (sowohl mit als auch ohne Nikotin) sowie andere nikotinhaltige Produkte.
Die Kantone können strengere Vorschriften erlassen, insbesondere zum Schutz vor Passivrauchen und zum Verbot von Werbung und Sponsoring.
Nachstehend finden Sie eine Liste der wichtigsten kantonalen Bestimmungen zu Tabak, Nikotin und gleichartigen Produkten.
Verweise und Links
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§23 der Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV; SAR 301.111)
Zuständigkeit
1 Das Amt für Verbraucherschutz vollzieht die eidgenössische Gesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen.
§24 der Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV; SAR 301.111)
Raucherbetriebe und Degustationszonen; Bewilligung
1 Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung als Raucherbetrieb oder um Einrichtung einer Degustationszone in spezialisierten Verkaufsgeschäften gemäss der eidgenössischen Gesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen ist dem Amt schriftlich mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen einzureichen. Diese haben zu belegen, dass die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.
2 Die Bewilligung wird durch das Amt auf die betriebsleitende Person und auf den Betrieb ausgestellt.
3 Ein Raucherbetrieb darf erst geführt werden, wenn die Bewilligung vorliegt.
4 Veränderungen an den Lüftungsanlagen und den Räumlichkeiten sowie der Wechsel der betriebsleitenden Person erfordern eine neue Bewilligung.
§12 Verordnung über die Volksschule (SAR 421.313)
Verhalten und Schulordnung
2 Schülerinnen und Schülern ist es untersagt,
a) Alkohol, Raucherwaren und andere Suchtmittel in die Schulanlagen und an schulische Anlässe mitzubringen und dort zu konsumieren,
§37 des Gesundheitsgesetzes (GesG; SAR 301.100)
Tabak- und Alkoholprävention; Jugendschutz
3 Die Gemeinden können zur Kontrolle der Einhaltung der Abgabevorschriften gemäss Absatz 1 und 2 beziehungsweise § 1 Abs. 2 lit. a und b des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) vom 25. November 1997 Testkäufe durch Minderjährige vornehmen. Sie können den Vollzug mittels Leistungsvereinbarung Dritten übertragen. Der Regierungsrat legt zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs Rahmenbedingungen für die Durchführung der Testkäufe fest.