< Zurück

16.06.2023 |News

Einweg-E-Zigaretten entsprechen nicht den geltenden Normen

Es werden zahlreiche Einweg-E-Zigaretten auf den Markt gebracht, die offensichtlich im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen stehen. Viele dieser Produkte, etwa die Hälfte, enthalten Tanks, die den gesetzlich vorgeschriebenen Volumengrenzwert für E-Flüssigkeit (E-Liquids) von 2 Millilitern überschreiten. In der Schweiz scheinen die zuständigen Behörden weder vor noch nach dem Inverkehrbringen Kontrollen durchzuführen.

In England, wo die gleichen Grenzwerte gelten, haben die Behörden interveniert, um diese Produkte vom Markt zu nehmen und die verantwortlichen Importeure und Händler strafrechtlich zu verfolgen. Wir fordern die Schweizer Behörden auf, dringend in die gleiche Richtung tätig zu werden. Angesichts der enormen Beliebtheit dieser Produkte bei jungen Menschen steht der Schutz von unserer Jugendlichen auf dem Spiel.

Gesetzlicher Rahmen

Gemäss Artikel 16a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) [1], mit dem das Cassis-de-Dijon-Prinzip in der Schweiz umgesetzt wird, dürfen Produkte, welche die Schweizer Vorschriften nicht erfüllen, aber den technischen Vorschriften der Europäischen Union (EU) oder mindestens eines Mitgliedstaates der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) entsprechen und dort rechtmässig in Verkehr sind, trotzdem in der Schweiz vertrieben gebracht werden.[2]

 

Derzeit – und bis zum Inkrafttreten des neuen Tabakproduktegesetzes[3] – fallen elektronische Zigaretten und nikotinhaltige E-Liquids noch in den Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes (LMG) und seiner Verordnungen, das heisst sie werden als Gebrauchsgegenstände behandelt, die mit Schleimhäuten, der Haut oder den Haaren[4] in Berührung gelangen.

Aufgrund dieser Rechtslage – Gebrauchsgegenstände dürfen keine Substanzen mit pharmakologischer Wirkung wie Nikotin enthalten – hatte das BVL die Einfuhr von nikotinhaltigen E-Zigaretten und nikotinhaltigen E-Liquids per Allgemeinverfügung verboten.[5] Im April 2018 wurde die Verfügung vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben, da sie nach Ansicht des Gerichts einen schweren formellen Mangel aufwies.[6] Seither hat das BVL keine neue Verfügung erlassen.

Als Folge des oben genannten Urteils werden nikotinhaltige E-Zigaretten gemäss der EU-Richtlinie 2014/40/EU vermarktet, die die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen harmonisiert.[7]

Gemäss dieser Richtlinie darf der Nikotingehalt der Flüssigkeit in elektronischen Zigaretten 20 mg/ml (oft in Prozent angegeben: 2%) nicht überschreiten.[8] Zusätzlich zu den Grenzwerten für den Nikotingehalt darf das Volumen von Nachfüllbehältern höchstens 10 ml nikotinhaltige Flüssigkeit enthalten bzw. das Volumen von nikotinhaltiger Flüssigkeit in Kartuschen oder Tanks von Einweg-E-Zigaretten oder Einwegkartuschen darf höchstens 2 ml betragen.[9]

In diesem Punkt übernimmt Artikel 9 des neuen Bundesgesetzes vom 1. Oktober 2021 über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakproduktegesetz, TabPG), das Mitte 2024 in Kraft treten soll, die Einschränkungen der Richtlinie vollumfänglich.

 

Die Richtlinie legt ausserdem fest, dass weder die Kennzeichnung noch das Tabakerzeugnis selbst Elemente oder Merkmale in Form von Texten, Symbolen, Namen, Markennamen, figurativen oder sonstigen Zeichen enthalten dürfen, die «ein Tabakerzeugnis bewerben oder zu dessen Konsum anregen, indem sie einen irrigen Eindruck von seinen Eigenschaften, gesundheitlichen Wirkungen, Risiken oder Emissionen erwecken […]» oder «sich auf den Geschmack, Geruch, eventuelle Aromastoffe oder sonstige Zusatzstoffe oder auf deren Fehlen beziehen».[10]

Der Hersteller oder Importeur muss die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates mindestens sechs Monate vor dem geplanten Inverkehrbringen einer elektronischen Zigarette unterrichten.[11]

Darüber hinaus schreibt die Richtlinie vor, dass elektronische Zigaretten mit einem Beipackzettel versehen sein müssen. Dieser muss Gebrauchsanweisungen, Gegenanzeigen und Warnungen, mögliche schädliche Auswirkungen, Suchtpotenzial, Toxizität sowie die Kontaktdaten des Herstellers oder Importeurs und einer natürlichen oder juristischen Kontaktperson in der Union enthalten. Der Beipackzettel muss auch einen Hinweis darauf enthalten, dass die Verwendung des Produkts für Jugendliche und Nichtrauchende nicht empfohlen wird.[12]

Schliesslich müssen auf der Packung alle Inhaltsstoffe, der Nikotingehalt und die Nikotinabgabe pro Dosis, die Nummer der Herstellungscharge, die Empfehlung, dass das Produkt nicht in die Hände von Kindern gelangen darf, und einer der in der Richtlinie aufgeführten gesundheitsbezogenen Warnhinweise angegeben sein.[13]

Nur wenn die Bedingungen der EU-Richtlinie erfüllt sind, darf eine elektronische Zigarette in der Europäischen Union und damit auch in der Schweiz vermarktet werden.

Die Realität auf dem Schweizer Markt

Trotz der klaren gesetzlichen Bestimmungen zeigen unsere zahlreichen Beobachtungen des Schweizer Marktes für Einweg- und Wegwerf-E-Zigaretten, dass diese Bedingungen in der Praxis nicht eingehalten werden. Dies hat zur Folge, dass ein beträchtlicher Teil dieser Produkte (wir schätzen, dass es sich um mehr als die Hälfte aller Produkte dieser Art handelt) in der Schweiz illegal verkauft wird.

Die Überschreitung des maximal zulässigen Nikotingehalts (20 mg/ml) sowie die Überschreitung des maximal zulässigen Volumens (2 ml) gehören zu den wichtigsten Verstössen, die wir feststellen. Aber auch die Nichteinhaltung der Kennzeichnungsvorschriften der Richtlinie, insbesondere die Verwendung von Elementen, die zum Konsum der elektronischen Zigarette anregen oder auf Geschmack, Aroma oder andere Eigenschaften hinweisen, ist häufig zu beobachten.

Es ist auch nicht ungewöhnlich, Produkte zu finden, die keinen Beipackzettel haben oder auf deren Verpackung die von der Richtlinie geforderten Angaben fehlen.

Überschreitung des höchstzulässigen Nikotingehalts

Eine von AT Schweiz im Jahr 2022 durchgeführte Recherche zeigt, dass viele Einweg-E-Zigaretten, die in der Schweiz im Detailhandel oder online verkauft werden, einen Nikotingehalt aufweisen, der weit über dem zulässigen Höchstwert liegt.[14]

Quelle: AT Schweiz

Einer der von AT besuchten Onlinehändler gibt inzwischen auf seiner Webseite an, seine Praxis geändert zu haben und nur noch Produkte zu verkaufen, die den Höchstgehalt von 2 % einhalten.[15]

Andere Webseiten, die Einweg-E-Zigaretten vertreiben, bieten jedoch weiterhin Produkte an, die die zulässigen Grenzwerte überschreiten. Die beiden folgenden Online-Shops verwenden nicht nur einen Domain-Namen mit der Endung «.ch», sondern werden auch von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz betrieben.

Quelle: Happy-smoke.ch

Quelle: Smoke-shop.ch

Doch selbst wenn der auf der Aussenverpackung angegebene Gehalt den gesetzlichen Grenzwert einhält: Ist dieser Angabe wirklich zu trauen? Angesichts der jüngsten Erfahrungen mit Herstellern und Händlern von E-Zigaretten haben Konsumentinnen und Konsumenten allen Grund, daran zu zweifeln. Mehrere Studien zeigen, dass Abweichungen von mehr als 10 % oder gar 20 % des angegebenen Nikotingehalts keine Seltenheit sind.[16] Das Kantonale Laboratorium Basel-Stadt hat im Jahr 2022 eigene Beobachtungen durchgeführt und bestätigt Abweichungen auch in der Schweiz.[17]

Anfang 2023 ergaben Untersuchungen der britischen Aufsichtsbehörde zahlreiche Überschreitungen der zulässigen Grenzwerte, woraufhin etliche Produkte vom Markt genommen wurden. Allein im ersten Halbjahr 2022 wurden in Nordengland 1,4 Tonnen Einweg-E-Zigaretten beschlagnahmt.[18]

Daten aus den USA zeigen zudem, dass sich der Nikotingehalt von E-Liquids in den letzten fünf Jahren verdoppelt hat. Der Marktanteil von Produkten mit einem Nikotingehalt von mehr als 5 % ist sogar von 0,7 % auf über 67 % gestiegen. Der Marktanteil nikotinfreier E-Liquids oder E-Zigaretten lag in diesem Zeitraum dagegen nie über 1 %.[19] Eine weitere aktuelle Studie aus den USA zeigt, dass die Mehrheit der befragten Jugendlichen nicht wusste, dass die von ihnen konsumierten E-Zigaretten Nikotin enthielten, sondern davon ausging, nur Aromastoffe zu sich zu nehmen.[20]

Überschreitung des maximal zulässigen Volumens

Im Dezember 2022 präsentierte die Sendung «A Bon Entendeur» des Westschweizer Fernsehens, die sich mit Fragen des Konsumentenschutzes befasst, die Ergebnisse ihrer eigenen Nachforschungen über Einweg-E-Zigaretten: 8 von 15 Proben von Einweg-E-Zigaretten wiesen ein höheres Volumen als erlaubt auf, nämlich mehr als 2 ml.[21]

Quelle: RTS

Im Juni 2023 machte AT Schweiz die gleiche Beobachtung im Detailhandel, wo es möglich war, eine grosse Anzahl von Produkten zu kaufen, deren Volumen den gesetzlichen Grenzwert überschritt.

Quelle: AT Schweiz

Ausserdem können elektronische Zigaretten, die mit einer Anzahl von mehr als 600 bis 800 Zügen beworben werden, die Mengenvorgaben der EU-Richtlinie kaum einhalten. Darauf weisen die Einzelhändler selbst hin[22]. Der britische Verband der Vaping-Industrie vertritt die Auffassung, dass bei einer E-Zigarette, die mit mehr als 800 Puffs beworben wird, davon auszugehen ist, dass sie mehr als 2 ml Liquid enthält, womit ihr Inverkehrbringen im Vereinigten Königreich verboten wäre.[23]

Weitere festgestellte Verstösse gegen die Richtlinie

Viele Verpackungen enthalten nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben oder Beipackzettel mit den erforderlichen Informationen wie Gebrauchsanweisungen, Gegenanzeigen und Warnhinweise, mögliche schädliche Auswirkungen oder Kontaktdaten des Herstellers oder Importeurs.

Quelle: AT Schweiz

Schliesslich stellen Vermarktungspraktiken wie die Angabe der Anzahl der Züge und des Geschmacks sowie die häufig damit einhergehende Illustration des Aromas auf der Verpackung in jedem Fall einen Verstoss gegen die Richtlinie dar. Sie wecken nämlich falsche Erwartungen hinsichtlich der Eigenschaften der Einwegzigarette oder beziehen sich auf den Geschmack, den Geruch oder irgendein Aroma, womit sie zwangsläufig «ein Tabakerzeugnis bewerben oder zu dessen Konsum anregen».[24]

Quelle: AT Schweiz und Smok.ch

Fazit: Der Schweizer Markt für elektronische Einwegzigaretten gleicht einem «Wilden Westen» mit einem Sheriff, der auf seiner Veranda vor sich hindöst. Die von der Tabak- und Nikotinindustrie versprochene Selbstregulierung ist offensichtlich gescheitert und das Fehlen von Kontrollen und Sanktionen schafft kein Vertrauen in die Sicherheit der entsprechenden Produkte. Daran wird wohl auch das Tabakproduktegesetz nichts ändern, das diese Grenzwerte übernehmen und 2024 in Kraft treten soll, denn ein Gesetz ohne Kontrolle und Sanktionen ist völlig zahnlos.


[1] (SR 946.51)

[2] Eine ausführliche Erläuterung findet sich in der Botschaft vom 30. November 2018 zum Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakproduktegesetz, TabPG), BBl 2019 899, Ziff. 1.1.2. https://www.fedlex.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2019/169/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-fga-2019-169-de-pdf-a.pdf

[3] BAG, Verbot von Werbung für Tabakprodukte und E-Zigaretten, die Minderjährige erreicht, Medienmitteilung vom 24. Mai 2023, Bern. https://www.bag.admin.ch/bag/fr/home/das-bag/aktuell/medienmitteilungen.msg-id-95383.html

[4] Artikel 61 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV: SR 817.2) in Verbindung mit Artikel 5 LMG (SR 817.0).

[5] Allgemeinverfügung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen vom 12. November 2015 über die elektrische Zigarette, die elektronische Zigarette oder E-Zigarette, BBl 2015 7090. https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2015/1942/de

[6] Urteil C-7634/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2018. https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=24-04-2018-C-7634-2015

[7] Richtlinie 2014/40/EU des Euroäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten u?ber die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG, ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02014L0040-20150106

[8] Art. 20 Abs. 3 Bst. b der Richtlinie 2014/40/EU. Siehe die Erläuterungen des BVL zu elektronischen Zigaretten: https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/gebrauchsgegenstaende/e-zigaretten.html.

[9] Art. 20 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2014/40/EU.

[10] Art. 13 der Richtlinie 2014/40/EU.

[11] Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2014/40/EU.

[12] Art. 20 Abs. 4 lit. a der Richtlinie 2014/40/EU.

[13] Art. 20 Abs. 4 lit. a der Richtlinie 2014/40/EU.

[14] AT Schweiz, Infoblatt: Puff Bars und andere Einweg-E-Zigaretten, März 2022, S. 11. https://www.at-schweiz.ch/userfiles/files/Downloads/Factsheets/2022%2011%2022%20BRIEF_Puff_Bar_DE_v2022_04_26.pdf

[15] In einer Fussnote auf ihrer Website heisst es: «Die Anforderungen an elektronische Zigaretten in der Schweiz haben dazu geführt, dass wir keine elektronischen Zigaretten mit 5% Nikotin mehr verkaufen. Alle unsere derzeit vertriebenen Produkte enthalten 2% Nikotin. Die Anforderungen an nikotinhaltige E-Zigaretten in der Schweiz entsprechen der EU-Richtlinie 2014/40/EU, die unter anderem vorschreibt, dass nikotinhaltige E-Liquids nicht mehr als 20 mg/ml Nikotin enthalten dürfen (d.h. maximal 2%)» (freie Übersetzung). https://puffplus.ch/de/

[16] Scott Appleton et al., „Market survey of disposable e-cigarette nicotine content and e-liquid volume,” BMC Public Health 22, Nr. 1 (2022), https://doi.org/10.1186/s12889-022-14152-2; Amelia Taylor, Keeley Dunn, und Sophie Turfus, „A review of nicotine-containing electronic cigarettes-Trends in use, effects, contents, labelling accuracy and detection methods,” Drug Testing and Analysis 13, Nr. 2 (2021), https://doi.org/10.1002/dta.2998; Kelly Buettner-Schmidt, Donald R. Miller, und Narayanaganesh Balasubramanian, „Electronic Cigarette Refill Liquids: Child-Resistant Packaging, Nicotine Content, and Sales to Minors,” Journal of pediatric nursing 31, Nr. 4 (2016), https://doi.org/10.1016/j.pedn.2016.03.019.

[17] Dr. Franz Dussy, Fabian Heule, „E-Liquids.: Nikotingehalt, nicht erlaubte Inhaltstoffe, Deklaration, Warnhinweise, Konformität mit dem Lebensmittel- und Chemikaliengesetz,” Gemeinsame Kampagne der Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Bern, Solothurn und Basel-Stadt (Schwerpunktslabor) Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Kantonales Laboratorium, zuletzt geprüft am 02.06.2023, https://www.gd.bs.ch/nm/2022-viele-e-liquids-zu-beanstanden-gd.html, Seite 2 (Ausgangslage).

[18] Sarah Marsh, „Some ‘nicotine-free’ vapes high in addictive substances, tests reveal: Concerns raised after some brands sold in shops in England and Wales found to exceed legal limits,” The Guardian, 16.04.2023, zuletzt geprüft am 17.04.2023, https://www.theguardian.com/society/2023/apr/16/some-nicotine-free-vapes-high-addictive-substances-tests-show.

[19] Alexa R. Romberg et al., „Patterns of nicotine concentrations in electronic cigarettes sold in the United States, 2013-2018,” Drug and alcohol dependence 203 (2019), https://doi.org/10.1016/j.drugalcdep.2019.05.029.

[20] Jeffrey G. Willett et al., „Recognition, use and perceptions of JUUL among youth and young adults,” Tobacco Control 28, Nr. 1 (2019), https://doi.org/10.1136/tobaccocontrol-2018-054273; Romberg et al., „Patterns of nicotine concentrations in electronic cigarettes sold in the United States, 2013-2018.”

[21] Linda B. Stéphane Fontanet, „Les "puffs", cigarettes électroniques jetables, sont bourrées de substances irritantes,” Radio Télévision Suisse, 23.11.2022, zuletzt besucht am 26.05.2023. https://www.rts.ch/info/suisse/13566372-les-puffs-cigarettes-electroniques-jetables-sont-bourrees-de-substances-irritantes.html

[22] Are Disposable Vapes Legal in the UK? Easytek LTD (t/a Vape Superstore), 11. April 2022. https://www.vapesuperstore.co.uk/blogs/news/are-disposable-vapes-legal-in-the-uk

[23] If in doubt, check it out: The UKVIA guide to compliant retailing of disposable vape products in the UK. UK Vaping Industry Association (UKVIA). https://www.ukvia.co.uk/wp-content/uploads/2021/09/updated-13th-Sep-UKVIA-If-in-doubt-check-it-out-information.pdf

[24] Art. 20 Abs. 4 Bst. b in Verbindung mit Art. 13, Richtlinie 2014/40/EU. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02014L0040-20150106.

URL in die Zwischenablage kopieren

Verwandte Neuigkeiten