Geschichte der Tabaksteuer in der Schweiz
- Die Regulierung und Besteuerung des Tabaks in der Schweiz entwickelten sich schrittweise.
- Die Tabaksteuer ist eine der wichtigsten Massnahmen zur Bekämpfung des Tabakkonsums.
- Übernahme der Zollhoheit der Kantone durch den Bund 1848. Einführung erster Einfuhrzölle auf Tabak. Im Jahr 1920 kam es zu einer erheblichen Erhöhung der Einfuhrzölle auf Tabak.
- Ab 1933: Einführung einer ersten Verbrauchssteuer auf Tabak, Übergang zum ersten Tabaksteuergesetz im Jahr 1970.
- 2013: Letzte Erhöhung der Tabaksteuer auf Zigaretten durch den Bundesrat.
- Seit 2025: Erstmals werden E-Zigaretten auf sehr niedrigem Niveau besteuert.
Die Steuererhöhung ist eine der wichtigsten von der WHO empfohlenen Massnahmen zur Bekämpfung des Tabakkonsums und wird auch in Artikel 6 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (FCTC) explizit gefordert. [i] Ein hoher Preis führt dazu, dass insbesondere junge Menschen weniger rauchen. In der Schweiz dient die Tabaksteuer nicht nur der Prävention, sondern trägt auch zur Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und Invalidenversicherung (IV) bei.
Überblick
Die Regulierung und Besteuerung des Tabaks entwickelten sich schrittweise: 1848 übernahm der Schweizerische Bundesstaat die Zollhoheit von den Kantonen, wodurch Tabakimporte erstmals mit Einfuhrzöllen belastet wurden. Im Jahr 1920 erhöhte der Bundesrat im Rahmen ausserordentlicher Vollmachten die Einfuhrzölle auf rohe und verarbeitete Tabakprodukte massiv, um die einheimische Produktion zu schützen und zusätzliche Einnahmen zu generieren. Die Einnahmen aus diesen Zöllen flossen zunächst in die allgemeine Bundeskasse, nicht direkt zur AHV (diese wurde erst 1948 eingeführt).
Ein entscheidender Schritt folgte 1925: In einer Volksabstimmung legte das Stimmvolk die Verfassungsgrundlage für die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und erteilte dem Bund gleichzeitig die Kompetenz, zur Finanzierung Tabak- und Alkoholsteuern zu erheben. 1933 wurde im Rahmen wirtschaftlicher Stabilisierungsmassnahmen eine Verbrauchssteuer auf Tabak eingeführt, deren Ertrag in die allgemeine Bundeskasse floss und die später im Tabaksteuergesetz von 1970 gesetzlich neu geregelt wurde.

gemeinfrei gemäss Art. 5 URG
Seither wurde die Tabaksteuer durch den Bundesrat erhöht, unter anderem zur Finanzierung der AHV sowie für Präventionsmassnahmen. 2003 nutzte er diese Möglichkeit und erhöhte die Steuer um 30 Rappen pro Packung Zigaretten. Im selben Jahr schuf das Parlament mit der Revision des Tabaksteuergesetzes die Grundlage für eine Sonderabgabe auf Zigaretten, die zur Finanzierung des 2004 gegründeten Tabakpräventionsfonds (TPF) sowie den SOTA-Fonds (Fonds für die Mitfinanzierung des Inlandtabaks) dient. Dieser finanziert seither Präventionsprojekte mit einem jährlichen Budget von anfänglich rund 17 Millionen Franken.
Ein entscheidender Moment war die Steuererhöhung von 2013, die 10 Rappen pro Zigarettenpackung und 60 Rappen pro 50 Gramm Feinschnitttabak betrug. Danach verlor der Bundesrat seine Kompetenz zur eigenständigen Steueranpassung, und 2016 lehnte das Parlament eine erneute Erweiterung dieser Kompetenz ab. Während die Tabaksteuer auf Zigaretten seither nicht mehr erhöht wurde, verantwortet die Tabakindustrie den grössten Teil der Preisaufschläge.
Mit dem Inkrafttreten des Tabakproduktegesetzes (TabPG) und der überarbeiteten Tabaksteuerverordnung am 1. Oktober 2024 wurden in der Schweiz neue Regelungen zur Regulierung und Besteuerung von Tabak- und Nikotinprodukten eingeführt. Neu gilt landesweit ein einheitliches Mindestalter für die Abgabe dieser Produkte. Fiskalpolitisch wurden erstmals Einweg-E-Zigaretten sowie nikotinhaltige Nachfüllflüssigkeiten (E-Liquids) der Tabaksteuer unterstellt – wenn auch auf vergleichsweise niedrigem Niveau: Einweg-E-Zigaretten werden mit CHF 1.00 pro Milliliter Liquid besteuert, unabhängig vom Nikotingehalt, E-Liquids mit CHF 0.20 pro Milliliter.
Die Tabakbesteuerung bleibt damit ein zentrales gesundheitspolitisches Steuerungsinstrument der Schweiz.
Historische Entwicklung der Tabaksteuer
- 1848: Mit dem Übergang der Zollhoheit von den Kantonen auf den Schweizerischen Bundesstaat wird der in die Schweiz eingeführte Rohtabak und Tabakfabrikate infolge ab 1920 nun durch den Bund mit Einfuhrzöllen, zugunsten der allgemeinen Bundeskasse, belastet.
- 1920: Erhöhung der Zollsätze für die Einfuhr von Tabakwaren. Die Zollsätze waren durch ein Bundesgesetz über den Zolltarif vom 10. Oktober 1902 festgelegt worden. Auf der Grundlage seiner ausserordentlichen Befugnisse hat der Bundesrat diese Zollsätze durch eine Verordnung erheblich erhöht. So stieg der Satz für Zigaretten von CHF 200 pro Quintal Bruttogewicht auf CHF 1'200. Diese Massnahme sollte die damals bedeutende einheimische Tabakproduktion schützen.
- 1925: Das Stimmvolk nimmt den Bundesverfassungsartikel zur Schaffung einer Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an. Sämtliche fiskalen Einnahmen des Bundes auf Tabak und Alkohol sollen inskünftig der AHV zugutekommen.
- 1933: Als Teil des der «ausserordentlichen und vorübergehenden Massnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts im Bundeshaushalt» wird die Fabrikationsabgabe auf in der Schweiz hergestellte Tabakerzeugnisse eingeführt. Die Einnahmen fliessen in die allgemeine Bundeskasse.
- 1938: Im Rahmen des Bundesratsbeschlusses (BRB) über die Besteuerung des Tabaks vom 24. Dezember 1937 wird eine Steuer auf in der Schweiz hergestelltem oder eingeführtem Zigarettenpapier in Blättchen oder Hülsen erhoben.
- 1948: Das nach mehreren gescheiterten Entwürfen letztlich vom Parlament beschlossene und vom Stimmvolk angenommene Gesetz (1947) zur Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV) tritt in Kraft. Die Tabaksteuer ist nun Teil des AHV-Gesetzes und kommt umfassend der AHV und IV zugute. Ebenso fliessen nun neu die Erträge aus den Tabakzöllen, der Fabrikationsabgabe und Steuer auf Zigarettenpapier in die AHV-Kasse.
- 1969: Das Parlament verabschiedet das erste Tabaksteuergesetz (TstG), das am 1. Januar 1970 in Kraft tritt. Die 1933 eingeführte Fabrikationssteuer auf Zigaretten, Zigarren und Pfeifentabak wird durch eine Tabaksteuer auf diese Produkte sowie neu auf Feinschnitttabak und eingeführte Tabakfabrikate ersetzt.
- 1978: Erhöhung der Tabaksteuer auf Zigaretten um 20 %.
- 1992: Im Rahmen der 10. AHV-Revision wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, die Tabaksteuer schrittweise bis zu 40 Rappen pro Paket zu erhöhen.
- 2003: Das Parlament hat dem Bundesrat eine neue begrenzte Kompetenz für die einzelnen Steuerkategorien eingeräumt. Diese wird in den nächsten 10 Jahren schrittweise genutzt. Infolgedessen Erhöhung der Steuer um 30 Rappen pro Packung Zigaretten durch den Bundesrat.Zudem schuf das Parlament mit der Revision des Tabaksteuergesetzes die Grundlagen für die Erhebung einer Abgabe von 0,13 Rappen pro in der Schweiz verkaufter Zigarette. Diese Geldmittel sollen durch einen Fonds verwaltet werden.
- 2004: Der Tabakpräventionsfonds TPF nimmt am 01. April seine Tätigkeiten auf und der SOTA-Fonds für die Förderung des Inlandtabaks wird gegründet. Beide Fonds werden durch eine Sonderabgabe auf Zigaretten & Feinschnitttabak finanziert. Pro Jahr stehen rund 17 Millionen Franken zur Verfügung.
- 2010: Die 1938 eingeführte Steuer auf Zigarettenpapier wird per 01. Januar aufgehoben.
- 2013: Letzte Erhöhung des Tabaksteuersatzes durch den Bundesrat um 10 Rappen pro Packung Zigaretten und 60 Rappen pro 50 Gramm Feinschnitttabak, diese tritt am 1. April in Kraft. Die Kompetenz des Bundesrats zur Erhöhung der Steuer ist ausgeschöpft.
- 2016: Das Parlament lehnt eine Erneuerung der Kompetenz des Bundesrats zur Erhöhung der Tabaksteuer ab.
- 2024: Inkrafttreten des ersten Tabakproduktegesetzes (TabPG) am 1. Oktober: Einführung eines schweizweiten Abgabealters von 18 Jahren für Tabak- und Nikotinprodukte sowie insbesondere einer neuen Steuer auf Einweg-E-Zigaretten und nikotinhaltige Liquids.
- 2025: geringe Erhöhung der Tabaksteuer auf Zigarren, Zigarillos, Feinschnitt-, Wasserpfeifen- und Pfeifentabak sowie Tabakprodukte zum Erhitzen, Snus, Kau- und Schnupftabak ab dem 1. Januar. Für Feinschnitttabak, Tabakerhitzer und Snus bedeutet dies einen Preisaufschlag von rund 40 Rappen pro Packung. Diese Besteuerung liegt unter dem Steuersatz für herkömmliche Zigaretten, da HTPs derzeit als weniger gesundheitsschädlich eingestuft werden, obwohl sie ähnliche Risiken mit sich bringen.
Fazit
Obwohl das Parlament seit 2013 jegliche Erhöhung der Besteuerung herkömmlicher Zigaretten blockiert hat, sind die Preise leicht gestiegen, indem die Gewinnmarge der Tabakindustrie ausgeweitet wurde. Während praktisch alle anderen europäischen Länder in den letzten Jahren die Besteuerung von Zigaretten – teils massiv – erhöht haben, hinkt die Schweiz weiterhin stark hinterher und verliert dabei auch wichtige Steuereinnahmen.
AT Schweiz, Juni 2025
[i] WHO FCTC (2013) Guidelines for implementation article 6. Geneva.
https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/014001/2014-02-18/
https://www.estv2.admin.ch/stp/ds/a-geschichte-bis-1999-de.pdf