Tabakproduktegesetz TabPG

Ausganglage

2014 revidierte das Parlament das Lebensmittelgesetz. Es entschied, dass Tabakprodukte inskünftig nicht mehr in diesem Gesetz, da Tabakprodukte keine Lebensmittel sind. Die Regelung der Tabakprodukte sollten ausgegliedert und in ein neues Tabakproduktegesetz überführt werden. Einen ersten Entwurf lehnte das Parlament 2016 ab und schickte die Vorlage an den Bundesrat zurück. Nach einer öffentlichen Vernehmlassung, zu der über 1200 Stellungnahmen eingingen, darunter die einhellige Forderung der Organisationen der öffentlichen Gesundheit nach einem starken und wirksamen Gesetz, wurde dem Parlament Ende 2018 ein neuer, stark abgeschwächter Entwurf vorgelegt.

 

Das Tabakproduktegesetz von 2021

Nach über sechs Jahren Arbeit verabschiedete das Parlament am 1. Oktober ein enttäuschendes Tabakproduktegesetz: Mit dem Gesetz behält die Schweiz auch zukünftig die schwächsten Regeln für Tabakwerbung in Europa und bleibt damit weiterhin das Schlusslicht in der Tabakprävention.

National- und Ständerat beschlossen im Herbst 2021, dass die hunderte von Millionen Franken umfassende Werbelawine für Tabak- und Nikotinprodukte, welche insbesondere Kinder und Jugendliche anspricht, wie bisher weiterrollen darf. Die Räte konnten sich lediglich zu einem schweizweiten Mindestabgabealter von 18 Jahren für Tabak- und Nikotinprodukte durchringen. Ansonsten beliess es das Parlament bei kosmetischen Retuschen.

Lesen Sie dazu: «La loi sur le tabac sera un tigre de papier» (auf französisch)

 

Vergleich: Tabakproduktegesetz (TabPG) – Geltendes Recht
 Massnahme  TabPG  Geltendes Recht
 Abgabe an unter 18-Jährige  verboten  kantonal geregelt
 Werbung, die KInder und Jugendliche erreicht  erlaubt  erlaubt
 Plakatwerbung  verboten  kantonal geregelt
 Kinowerbung  verboten  kantonal geregelt
 Printwerbung  erlaubt  erlaubt
 Internetwerbung (inkl. die Sozialen Medien)  erlaubt  erlaubt
 Werbung auf Gebrauchsartikeln  teilweise verboten  erlaubt
 Promotion (Verkaufsförderung)  teilweise verboten  erlaubt
 Sponsoring international  verboten  erlaubt (defacto verboten)
 Sponsoring national  erlaubt  erlaubt
 Werbung an Verkaufsstellen  erlaubt  erlaubt
 E-Zigaretten/Produkte zum Erhitzen  kein Unterschied zu herkömmlichen Zigaretten  nicht oder kantonal geregelt

 

Werbung

Neu ist einzig jene Werbung verboten, die in den meisten Kantonen bereits verboten ist und/oder deren Bedeutung für die Tabakindustrie sinkt: Plakatwerbung, Werbung in den Kinos, im ÖV, öffentliche Gebäude, auf Sportplätzen und Sportveranstaltungen. Die beschlossene Einschränkung in Print- und Onlinemedien entspricht der bisherigen freiwilligen Branchenvereinbarung, die so formuliert war (Verbot von Tabakwerbung die sich «explizit an Minderjährige richtet»), dass sie in der Praxis wirkungslos blieb.

 

Verkaufsförderung

Bei der Verkaufsförderung gilt neu eine sehr sanfte Einschränkung: Verboten sind zwar Gratismuster, Rabattaktionen jedoch nur verboten, wenn diese mit Werbe- bzw. Geschenkaktionen verbunden sind.

 

Sponsoring

Beim Sponsoring gilt das Verbot lediglich für Veranstaltungen mit «internationalem» Charakter. Dies entspricht der vorherigen Situation, da für solche Veranstaltungen durch die Gesetze in unseren Nachbarländern bereits seit Jahren defacto ein Sponsoringverbot gilt.

 

Zusatzstoffe

Gefährliche, suchtverstärkende Zusatzstoffe in Tabak- und Nikotinprodukten, wie beispielsweise Menthol, bleiben in der Schweiz – im Unterschied zur EU, die solche Zusatzstoffe in Zigaretten verbietet und das Verbot bis 2025 auf alle Tabakprodukte und E-Zigaretten ausweiten will – weiterhin erlaubt.

 

WHO-Rahmenkonvention zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (FCTC)

Die WHO-Rahmenkonvention zur Eindämmung des Tabakgebrauchs 'Framework Convention on Tobacco Control' (FCTC) enthält die Grundsätze, die in den nächsten Jahren weltweit für den Umgang mit Tabak und Tabakwaren gelten sollen. 2004 unterzeichnete der Bundesrat das Abkommen mit dem Ziel sie innert dreier Jahre zu ratifizieren.

Wegen den ungenügenden Massnahmen zu Tabakwerbung, -verkaufsförderung und -sponsoring im Tabakproduktegesetz bleibt der Schweiz die Ratifizierung der Rahmenkonvention auf unbekannte Zeit verwehrt, als einer der letzten Staaten.

 

Fazit

Die Schweiz hat mit den vollkommend ungenügenden Massnahmen im Tabakproduktegesetz den Anschluss an eine zeitgemässe Tabak- und Nikotinprävention verloren. Solch laschen Regeln genügen bei weitem nicht um die Zahl der jährlich 9500 tabakbedingten Toten zu reduzieren, die Kosten von mehr als 3 Milliarden Franken zulasten der Krankenkassen zu senken oder unsere Kinder und Jugendlichen vor Tabak- und Nikotinprodukten zu schützen.

AT Schweiz 2021