Gesetzgebung in den Kantonen

Die Kantone vollziehen einerseits bundesrechtliche Vorschriften, andererseits sind sie selbst gesetzgeberisch tätig und können eigene Gesetze erlassen. So ist im Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Art. 22) und im Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen (Art. 4) explizit erwähnt, dass die Kantone in den Bereichen Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring, sowie beim Passivrauchschutz strengere Vorschriften erlassen dürfen als jene des Bundes.

Die Regelung weitergehender kantonaler Bestimmungen ist sehr unterschiedlich. Teilweise existieren für den Passivrauchschutz eigene kantonale Passivrauchschutze, häufiger sind diese Bestimmungen aber in kantonale Gewerbe- oder Handelsgesetze integriert. Weitergehende Werbeverbote sind ebenfalls zumeist in den kantonalen Gewerbegesetzen oder den kantonalen Gesundheitsgesetzen zu finden. Vereinzelt sind die Bestimmungen auch in der kantonalen Verfassung verankert. In wenigen Fällen erfolgt die Regelung weitergehender Massnahmen lediglich über kantonale Verordnungen.

» Überblick kantonale Gesetze und Verordnungen

 

Passivrauchschutz

Das Passivrauchschutzgesetz regelt die Mindestanforderung des Bundes. Ins besonders in der Gastronomie lässt dieses zwei grosse Ausnahmen zu:

  • Raucherlokale mit einer Gesamtfläche von maximal 80 Quadratmetern und
  • Bediente Raucherräume (sogenannte Fumoirs).

Verschiedene Kantone haben eine oder beide Ausnahmeregeln gestrichen wie auf der Übersicht zu sehen ist.

Mit Inkrafttreten des neuen Tabakproduktegesetzes (voraussichtlich 2024) tritt gleichzeitig eine Revision des Passivrauchschutzgesetzes in Kraft, welche die eidgenössischen Passivrauchbestimmungen auch auf E-Zigaretten ausdehnt.

 

Werbe-, Promotions- und Sponsoringverbote

Bis zum Inkrafttreten des neuen Tabakproduktegesetzes gelten in vielen Kantonen unterschiedliche weitergehende Einschränkungen der Tabakwerbung.

Mit dem Inkrafttreten des Tabakproduktegesetzes und den Bestimmungen der der erfolgreichen Volksinitiative «Kinder ohne Tabak» (voraussichtlich 2024/25) wird die eidgenössische Gesetzgebung die bestehenden weitergehenden kantonalen Regelungen ein- bzw. überholen. Die Bestimmungen werden auch für E-Zigaretten gelten.

 

Abgabeverbot an Minderjährige

Mit dem Tabakproduktegesetz wird erstmalig ein nationales Abgabeverbot für Tabakwaren und E-Zigaretten an Minderjährige eingeführt. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes (voraussichtlich 2024), gelten weiterhin die kantonalen Abgabeverbote.

 

AT Schweiz, Januar 2023