Zigarettenwerbung

Situation in der Schweiz

1964 beschloss der Bundesrat ein Werbeverbot für Tabakprodukte in Radio und Fernsehen. Weitere Einschränkungen verfügte er im Lebensmittelgesetz und später in der Tabakverordnung. "Untersagt ist jede Werbung für Tabakerzeugnisse, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richtet und bezweckt, sie zum Tabakgenuss zu veranlassen" (Tabakverordnung, Artikel 15). Besonders verboten ist die Werbung unter anderem an Orten, wo sich hauptsächlich Jugendliche aufhalten, und an Kultur-, Sport- oder anderen Veranstaltungen, die hauptsächlich von Jugendlichen besucht werden. Rechtsgültig ist die Verordnung seit dem 1. Juli 1995.

Trotzdem stehen der Tabakindustrie in der Schweiz noch viele Räume für Werbung offen, speziell öffentliche Plätze und Strassen für Plakate und Kinos für Werbespots. Dazu betreiben Tabakfirmen indirekte Werbung mittels Sponsoring von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen allgemeiner Art; sie verkaufen weiter Produkte wie Kleider und Stiefel, die alle Namen und Logo einer Zigarettenfirma tragen, und bieten Dienstleistungen an, etwa Ferien. Nicht zu kurz kommt ferner die unmittelbare Förderung des Verkaufs, beispielsweise mit Gutscheinen.

Auch in der Schweiz: Keine Werbung für Tabakwaren

Gute Argumente sprechen für ein solches Verbot:

  • Es gibt keinen sicheren Gebrauch von Tabakwaren. Jede Art des Tabakkonsums kann Krebs, Herz-Kreislauf-Krankheiten und andere Erkrankungen verursachen. Dies gilt ebenfalls für 'leichte' Zigaretten, Zigarren und Pfeifen. Tabakwaren sind deshalb nicht vergleichbar etwa mit Alkohol oder Autos; in diesen Fällen erhöht erst ein übermässiger Alkoholkonsum oder eine gefährliche Fahrweise das Krankheits- und Todesrisiko.
  • Die Zigarette ist das einzige frei erhältliche Produkt, bei dem die Hälfte der Konsumentinnen und Konsumenten vorzeitig stirbt, wenn sie das Produkt gemäss den Anweisungen der Hersteller brauchen. Von 1000 Personen, die als Jugendliche zu rauchen beginnen und ihr Leben lang weiterrauchen, sterben 250 vor und 250 nach dem 70. Altersjahr an tabakbedingten Krankheiten.
  • Die individuelle Freiheit wird durch ein Verbot der Werbung und des Sponsorings für Tabakwaren nicht eingeschränkt. Die Tabakwerbung unterschlägt die zentralen Informationen bezüglich der Folgen des Tabakkonsums, weshalb überhaupt Vorschriften über die Angabe des Nikotin- und Teergehalts und Warnaufschriften nötig sind. Tabakwerbung ist keine Information. Ausserdem gestattet das EU-Verbot an den Verkaufsstellen weiterhin Werbung.
  • Die Medienvielfalt wird nicht kleiner durch ein Tabakwerbeverbot. Die Tabakwerbung macht bei den Druckmedien weniger als 2,5 Prozent der gesamten Werbeeinnahmen aus. Wie die Regelung in der EU zudem veranschaulicht, enthält ein Verbot längere Übergangsfristen. Während dieser Zeit könnte in der Schweiz beispielsweise eine Stiftung nach und nach die Ausfälle der Tabakwerbung durch Kampagnen zur Gesundheitsförderung ausgleichen (siehe Kasten "Stiftung als Alternative").
  • Ausfälle bei der Kino- und Plakatwerbung sind durch geeignete Massnahmen zu kompensieren - beispielsweise durch die erwähnte Stiftung. Auch hier müssen Übergangsregelungen genügend Zeit für die Umstellung lassen.
  • Zwar verliert die Tabakindustrie Arbeitsplätze, geht doch der Tabakkonsum nach einem umfassenden Verbot zurück. Aber das Rauchen verschwindet nicht von einem Tag auf den anderen: Der Rückgang vollzieht sich langsam. Die Tabakindustrie hat genügend Zeit, sich an die neue Realität anzupassen. Gleichzeitig geben Personen, die einen erfolgreichen Rauchstopp hinter sich haben, das gewonnene Geld für andere Güter und Dienstleistungen aus. Dadurch entstehen besonders im Freizeitbereich neue Stellen.