Rauchfrei Wohnen
(at) Das Rauchen in einer Mietwohnung ist erlaubt. Aber Rauchende müssen auf die Nachbarschaft Rücksicht nehmen.
Rauch gelangt von innen in die Wohnung
Bauliche Mängel: Dringt Tabakrauch durch Fenster, Türen und Böden oder Lüftungsanlagen in die Wohnung, muss die Vermieterschaft diese Mängel beheben lassen.
Rücksichtsloses Verhalten: Nimmt die rauchende Person zuwenig Rücksicht und lässt etwa die Wohnungstür offen, sodass der Tabakrauch ins Treppenhaus abzieht, muss die Vermieterschaft dafür sorgen, dass diese Person ihre Rücksichtspflicht erfüllt.
Rauch kommt von aussen in die Wohnung
Häufig rauchen Personen nicht mehr in der Wohnung, sondern nur noch auf dem Balkon. Oft zieht der Tabakrauch durch ein schräggestelltes Fenster in die darüberliegende Wohnung. Wer auf dem Balkon raucht, muss sich so hinstellen, dass derartige Belästigungen nicht eintreten. Ist das unmöglich, ist das Rauchen auf dem Balkon ganz zu unterlassen.
Wer raucht, bezahlt das Malen
Rauchablagerungen an Wänden und Decken gelten als übermässige Abnutzung. Beim Auszug können Rauchende dafür zur Kasse gebeten werden.
Wie vorgehen?
Wenn möglich ist eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Gelingt eine solche Lösung nicht, können betroffene Mieterinnen und Mieter an die Vermieterschaft gelangen.
Kommt die Vermieterschaft ihren Pflichten nicht nach, sind die gleichen rechtlichen Schritte möglich wie bei allen anderen Mängeln am Mietobjekt (Mietzinsreduktion oder Mietzinshinterlegung).
Zuständig für die Schlichtungsverfahren in Mietangelegenheiten sind die Schlichtungsbehörden (Mietämter). Diese sollen in Streitfällen eine Einigung zwischen den Parteien herbeiführen. Daneben erfüllen sie Beratungsaufgaben. Unter dem Vorsitz einer unabhängigen Person sind Mieter- sowie Vermieterschaft in den Behörden paritätisch vertreten.
Rechtliche Quellen
Das Obligationenrecht: Artikel 257f zu Sorgfalt und Rücksichtnahme, Artikel 259a zu den Rechten des Mieters im Allgemeinen
www.admin.ch/ch/d/sr/22.html#220.
Weitere Informationen
Bundesamt für Wohnungswesen BWO - Adressen der Schlichtungsbehörden
Schweizerischer Mieterinnen- und Mieterverband - Deutschschweiz
Herausgeberin: Arbeitsgemeinschaft Tabakprävention Schweiz
Stand: April 2010
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